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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-11-26

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-11-26

Wortprotokoll

Zur angesprochenen Verschärfung durch diese Vorlage: Es stimmt, es gab das Bedürfnis, das Strafrecht zu verschärfen. Das Bedürfnis kam vor allem aus dem Nationalrat, im Zentrum stand da die Abschaffung der bedingten Geldstrafe. Dieses Anliegen war eigentlich fast der Auslöser für diese ganze Revision. Ausgerechnet bei der Abschaffung der bedingten Geldstrafe ist der Nationalrat nun vollständig auf seinen früheren Auftrag zurückgekommen und will von der Abschaffung der bedingten Geldstrafe jetzt gar nichts mehr wissen; wir kommen nachher darauf zurück. Ihr Rat hat hier mit der teilbedingten Geldstrafe eine Zwischenlösung ausgearbeitet - so viel zur Verschärfung.

Bei diesem Artikel geht es hingegen ausschliesslich darum, das geltende Recht sowie die geltende Praxis im Gesetz zu verankern. Gemäss geltendem Recht gibt es heute eben nur einen Höchstsatz für den Tagessatz für Geldstrafen, aber keinen im Gesetz festgelegten Mindestsatz. Gemäss Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist heute ein Mindesttagessatz von 30 Franken üblich. Allerdings besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, auf 10 Franken herunterzugehen. Der erste Ansatz gilt aufgrund der Richtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz. In ganz bestimmten Ausnahmefällen darf man diesen Mindestsatz eben unterschreiten, allerdings muss der Tagessatz in jedem Fall mindestens 10 Franken betragen. Das hat das Bundesgericht so festgehalten, und das möchten wir hier eben auch im Gesetz verankern. Wir sind der Meinung, dass sich diese Praxis bewährt hat. In den meisten Fällen wird ein Mindestsatz von 30 Franken angewendet, aber man kann auf wirtschaftliche Sonderfälle Rücksicht nehmen. Wir möchten das im Gesetz jetzt ausdrücklich so kodifizieren. Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht das gleich, die Minderheit möchte den Mindesttagessatz auf 30 Franken festlegen.

Ich möchte einfach nochmals daran erinnern, was die Folgen sein könnten, wenn Sie diesen Mindesttagessatz von 30 Franken festlegen. Ich denke, das ist jetzt eine politische Aussage, wir sollten vermeiden, dass die ganze Vorlage an der Frage des Mindesttagessatzes scheitert. Ich bin der Meinung, dass man sich an dieser Frage jetzt ein bisschen festgebissen hat und wir eigentlich eine Lösung finden könnten.

Wenn Sie den Mindesttagessatz von 30 Franken festlegen, wie das die Minderheit vorschlägt, dann kann es einfach sein, dass man für Personen, die in einer wirtschaftlich schwierigen Situation sind, keine angemessene Strafe mehr aussprechen kann. Das ist eine Folge, die problematisch ist: Entweder müsste man dann bei der Anzahl der Tagessätze heruntergehen, aber die Anzahl der Tagessätze soll ja die Schwere der Strafe ausdrücken, und deshalb wäre es eigentlich falsch, wenn man hier einfach herunterginge, damit der Gesamtbetrag tiefer wäre, oder es ist für Personen, die in wirtschaftlich schwierigen Situationen sind, von Anfang an klar, dass sie eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlen können. Auch das entspricht nicht den Grundsätzen unseres Strafrechtes. Das sind die Gründe, weshalb wir der Meinung sind: Wenn wir gemäss der heutigen Praxis weiterhin von 30 Franken ausgehen, aber die Möglichkeit haben, auf 10 Franken herunterzugehen, können wir auch der Situation von Personen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen Rechnung tragen.

Ich habe das Beispiel schon gebracht, ich sage es noch einmal: Eine alleinerziehende Frau, die berufstätig ist, aber diese Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss dann entweder [PAGE 1053] ins Gefängnis, was für die ganze Familie, für das ganze Umfeld eine unmögliche Situation ist, oder man reduziert die Anzahl ihrer Tagessätze, was strafrechtlich gesehen falsch ist.

Ich möchte im Hinblick auf die weitere Differenzbereinigung, da ich davon ausgehe, dass es hier noch eine Runde gibt, vielleicht mindestens antönen, dass es möglich wäre, die absolute Mindestgrenze von 10 Franken im Gesetz zu erwähnen, aber auch zu sagen, dass der Regelansatz 30 Franken ist - das einfach im Hinblick auf die weitere Beratung. Das wäre vielleicht eine Piste, wo sich die beiden Räte finden könnten.

Im Moment bitte ich Sie, die Differenz aufrechtzuerhalten und bei Ihrem ursprünglichen Entscheid zu bleiben.