Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-18
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich mich grundsätzlich äussern; ich werde nachher gerne noch auf diese kurze Diskussion eingehen.
Es stellt sich die Frage: Soll grundsätzlich der Kunde, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, sowohl die Kosten für die Hinsendung wie auch diejenigen für die Rücksendung bezahlen oder nicht? Da ist der Bundesrat wie auch die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass er selbstverständlich die Rücksendung bezahlen soll, dass aber die Hinsendung Teil des Vertrags ist, der abgeschlossen wurde. Die Kosten der Rücksendung sind eine unmittelbare Folge des Widerrufs. Im Sinne des Verursacherprinzips sind wir der Meinung: Der Widerruf verursacht Kosten; diese Kosten sollen vom Kunden bezahlt werden. Hingegen ist die Hinsendung an sich Teil der Bestellung, und diese Kosten können nicht generell auf den Kunden überwälzt werden. Sonst wäre das am Schluss ein Widerrufsrecht mit Bestrafung des Kunden: Er darf zwar widerrufen, aber dann wird er auch gleich noch dafür bestraft. Das ist sicher nicht Sinn und Zweck dieser Regelung.
Zur Frage, die vorhin noch aufgetaucht ist: Was gilt, wenn spezielle Lieferbedingungen bestehen, die vereinbart wurden, z. B. bei einer Expressbestellung, die mehr Kosten verursacht als eine gewöhnliche Lieferung? Da bin ich auch der Meinung, es sollte vereinbart werden können, dass auch diese zusätzlichen Kosten vom Kunden übernommen werden, wenn es zu einem Widerruf kommt. Ich habe auch den Eindruck, dass der Text hier vielleicht noch etwas genauer angeschaut werden muss, dass die Bestimmung im Zweitrat präzisiert werden soll, damit nicht solche Missverständnisse auftauchen.
Grundsätzlich gilt: Die Hinsendung muss nicht bezahlt werden. Aber wenn zusätzliche, spezielle Hinsendungsmodalitäten ausgehandelt wurden und auch darauf hingewiesen [PAGE 625] wurde, dass diese Kosten - z. B. bei einer Expresssendung - bei einem allfälligen Widerruf vom Kunden übernommen werden, ist das sinnvoll und logisch. Ich würde Ihnen gerne anbieten, dass wir diese Bestimmung im Rahmen der Beratung im Zweitrat nochmals anschauen und den Text so formulieren, dass es Klarheit gibt.
Unter diesen Prämissen würde ich Sie aber schon bitten, der Mehrheit der Kommission zu folgen, die, so glaube ich, das Widerrufsrecht in sich kohärent regelt, ohne daraus jetzt noch eine Kundenbestrafung zu formulieren.