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Janiak Claude · Ständerat · 2014-06-18

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Am 21. Juni 2006 reichte der damalige Ständerat Pierre Bonhôte eine parlamentarische Initiative ein, die verlangt, das Obligationenrecht sei so zu ändern, dass das heute für Haustürgeschäfte geltende Widerrufsrecht, Artikel 40a ff. OR, neu auch für die am Telefon geschlossenen Verträge gelten soll.

Der Ständerat beschloss am 2. Juni 2008 mit 23 zu 12 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat stimmte diesem Beschluss am 21. September 2009, wenn auch nur knapp, zu. Die Kommission befasste sich an fünf Sitzungen in den Jahren 2010 bis 2012 mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Die Verwaltung unterbreitete der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates im umfassenden Bericht vom 26. April 2011 - es war also noch in der letzten Legislatur - drei Varianten zur Umsetzung der Initiative: eine minimale, eine maximale und eine vermittelnde Lösung.

Die Minimalvariante hätte sich damit begnügt, Artikel 40b OR durch einen Absatz 2 zu ergänzen und festzuhalten, dass neu auch ein telefonisch geschlossener Vertrag als Haustürgeschäft zu qualifizieren ist, mit den entsprechenden Folgen gemäss dem seit 1990 geltenden Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Die Praxis hätte die Frage beantworten müssen, wie sich am Telefon geschlossene Verträge von anderen, auf elektronischem Weg geschlossenen Verträgen unterscheiden.

Die Maximalvariante hätte in Form und Inhalt einem Entwurf des Bundesrates aus dem Jahre 2005 entsprochen. Das Widerrufsrecht hätte damit nicht nur bei Telefonverträgen, sondern bei jedem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag gegolten. Hinzugekommen wären Informationspflichten, denen der Anbieter bei Fernabsatzgeschäften auch dann hätte entsprechen müssen, wenn der Kunde gar kein Widerrufsrecht gehabt hätte.

In einem Grundsatzentscheid hat sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates noch in der letzten Legislatur unter dem Präsidium unseres damaligen Kollegen Hermann Bürgi für eine vermittelnde Lösung entschieden. Danach soll das Widerrufsrecht neu nicht nur bei telefonisch, sondern bei allen im Fernabsatz geschlossenen Verträgen gelten. Anders als die Maximalvariante sieht die Lösung keine Informationspflichten vor, die losgelöst vom Bestehen eines Widerrufsrechts zu beachten wären; dies vor allem deshalb, weil sich die parlamentarische Initiative Bonhôte auf das Widerrufsrecht konzentriert. Zudem bleiben Finanzdienstleistungen ausgeklammert.

Die Kommission ist somit über den Wortlaut der Initiative hinausgegangen und hat, wie erwähnt, den vermittelnden Weg gewählt. Grund für dieses Vorgehen - und das scheint mir ein ganz zentraler Aspekt zu sein - war vor allem der Umstand, dass das Parlament am 17. Juni 2011 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen hatte. Dieser ist dann am 1. April 2012 in Kraft getreten. Dieser Artikel enthält die vom Anbieter zu erfüllenden Voraussetzungen für den Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Ich erlaube mir, Ihnen diesen Buchstaben s von Artikel 3 Absatz 1 des UWG zu zitieren:

"Unlauter handelt insbesondere, wer ... Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen;

2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen;

3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;

4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen."

Das Parlament unterstellte damals den elektronischen Geschäftsverkehr dem UWG.

Sie haben viel Post bekommen, auch zu diesem Geschäft. Es wurden schon damals die gleichen Argumente vorgebracht. Ich darf darauf hinweisen, dass gegen dieses Gesetz kein Referendum ergriffen worden ist. Es ist noch nicht so alt. Es ist erst seit dem 1. April 2012 in Kraft. Es war also nicht einfach eine eigenmächtige Entscheidung der Kommission, über das ursprüngliche Anliegen der Initiative hinauszugehen. Sie wollte und musste die Grundidee des revidierten UWG berücksichtigen, die Konsumenten auch beim elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen. Das Kernproblem bleibt: Definitionsgemäss kann die Konsumentin oder der Konsument die bestellten Waren nicht unmittelbar sehen und prüfen, bevor sie oder er den Vertrag abschliesst. Eine Informationsasymmetrie zwischen den Vertragsparteien ist durch die Vertriebsart bedingt. Beim Telefongeschäft besteht wie beim Haustürgeschäft der Überraschungs- und Überrumpelungseffekt. Bei über das Internet abgewickelten Geschäften werden vermehrt auch teure Konsumgüter wie Schmuck und dergleichen angeboten.

Unklarheit über vertragliche Rücktrittsrechte besteht zudem bei einer Vielfalt von Dienstleistungen. Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen verweist in diesem Zusammenhang auf den Konsum von digitalen Inhalten wie Musikstücken, Klingeltönen, Filmen, Zeitungen, Büchern oder Spielen; ich verweise auf die Seiten 924 und 925 des Berichtes. Die Kommission ist aus diesem Grund der Auffassung, dass im Fernabsatz ein im Vergleich zum traditionellen Handel erhöhtes Schutzbedürfnis für Konsumentinnen und Konsumenten besteht. Ich erlaube mir, von Seite 925 aus unserem Bericht zu zitieren: "Ähnlich wie beim Haustürgeschäft sollte es diesen möglich sein, nach Vertragsabschluss bzw. nach Prüfung der Leistung des Anbieters den Vertrag nochmals zu überdenken - im Sinne einer sogenannten [PAGE 614] Cooling-off-Periode - und allenfalls den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung zu widerrufen."

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass in der EU bei Fernabsatzverträgen sowie bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen spätestens ab Juni 2014 - das haben wir jetzt gerade - ein allgemeines Widerrufsrecht von 14 Tagen gelten wird. Angesichts des stark international ausgerichteten Online-Handels ist die Ungleichbehandlung von Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz gegenüber jenen in der EU nur schwer begründbar. Nicht wünschbar ist auch, dass schweizerische Anbieter ihren Kunden im EU-Raum weiter gehende Widerrufsrechte einräumen oder einräumen müssen als den Kunden in der Schweiz; damit wären wir Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten schlechter gestellt als alle übrigen Kunden, zumal der Handel im elektronischen Bereich ja weiss Gott über alle Grenzen hinausgeht.

Am 23. August 2012 nahm Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig einen Vorentwurf an. Zu diesem Vorentwurf wurde vom 17. September bis zum 21. Dezember 2012 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Am 3. Mai 2013 nahm die Kommission Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen. Ich zitiere hier kurz aus unserem Kommissionsbericht: "Die vorgeschlagene Revision wurde ... insgesamt positiv bewertet, namentlich von der Mehrheit der Kantone und Parteien." Und: "Kontrovers beurteilt wurde" - das war übrigens auch in der Kommission der Fall - "die vorgeschlagene Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Fernabsatzgeschäfte und damit insbesondere auf den Online-Handel." Den Grund für diese kontroverse Beurteilung habe ich bereits erwähnt.

Am 14. November 2013 verabschiedete die Kommission mit 8 zu 2 Stimmen den Gesetzentwurf. Der Bundesrat gab am 14. März 2014 eine positive Stellungnahme ab, und die Kommission übernahm am 15. Mai 2014 diverse Änderungsvorschläge des Bundesrates. Sie unterbreitet Ihnen jetzt die Anträge, die Sie auf der Fahne finden.

Ich bitte Sie namens einer deutlichen Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, auf die Vorlage einzutreten.