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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ich danke Herrn Ständerat Gutzwiller für sein Votum. Es ist das beste Argument für die Kommissionsmehrheit. Sie haben nämlich gesagt, dass das Widerrufsrecht für die Firmen überhaupt kein Problem ist - überhaupt kein Problem! Jede anständige Firma offeriert Ihnen ein Widerrufsrecht. Aber Vertragsrecht machen wir nicht für jene, die sich handelseinig sind, die sich auch bei der Auflösung eines Vertrages problemlos finden, die kulant und auch gewillt sind, eine für beide Seiten ausgewogene Lösung zu finden. Vertragsrecht machen wir vielmehr immer für jene Situationen, in denen ein Ungleichgewicht besteht. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, muss der Gesetzgeber sagen, was passiert, wenn man zum Beispiel einen Vertrag auflösen oder ein Produkt zurückgeben will: Die schönen Schuhe, die vielleicht einfach nicht passen, weil sie etwas kleiner oder grösser ausgemessen sind als andere - das ist überhaupt kein Problem!

Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass hier das, was die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, die richtige Lösung ist. Denn jene, die heute das Widerrufsrecht anbieten, machen es ohnehin, und sie werden es weiterhin machen; sie sind von Artikel 40a überhaupt nicht betroffen. Aber es gibt diejenigen, die versuchen, die Situation über das Internet auszunützen: Das Produkt wird schön dargestellt - Herr Ständerat Comte hat es ausgeführt -, man macht sich eine falsche Vorstellung davon oder wird vielleicht sogar irregeführt. Oder es gibt diejenigen, die etwas schlicht mit guten Absichten anbieten, aber am Ende erweist sich das Produkt für den Käufer nicht als das, was es sein sollte. In diesen Fällen soll doch die Möglichkeit bestehen, dass jemand ein solches Produkt zurückgeben kann. Es ist wirklich eine sehr harmlose, aber aus Konsumentensicht sehr wichtige Vorgabe - weil eben dieses Ungleichgewicht besteht. Der Hersteller, der Anbieter kennt sein Produkt; er weiss, wie er es darstellt, während die Konsumentin die Möglichkeit nicht hat, das Produkt so anzuschauen, wie sie es im Geschäft tun kann.

Herr Ständerat Minder hat gesagt, dass hier vor allem KMU betroffen seien; das stimmt natürlich nicht. Es gibt im [PAGE 619] Online-Handel sehr viele grosse, internationale Konzerne, und das Online-Handelsgeschäft ist vorwiegend auch ein grenzüberschreitendes Geschäft. Das ist ja der Vorteil, dass Sie nicht hingehen müssen - andernfalls können Sie ja in den Laden gehen. Im Internet kaufen Sie aber auch ein, weil Sie dort sozusagen grenzenlos einkaufen können.

Ich bin auch nicht der Meinung, dass wir jede EU-Regulierung übernehmen müssen. Aber bei einer Regulierung, die es in der EU seit zehn Jahren gibt, die den Online-Handel in der EU nicht abgewürgt, sondern im Gegenteil beflügelt hat, gibt es meiner Meinung nach für uns wenig Gründe zu sagen, dass die Schweiz als Insel diese Regelung nicht übernehmen muss, vor allem in einem eben vorwiegend grenzüberschreitenden Geschäft.

Ich bin mit Ihnen einig, wenn Sie sagen, dass der Käufer im Online-Handel autonom entscheiden, dass er in Ruhe überlegen kann. Aber noch einmal: Es gibt diese grundlegende Differenz zum Einkauf im Geschäft, weil der Käufer das Produkt nicht in die Hand nehmen kann. Das Beispiel von Herrn Ständerat Gutzwiller mit den Schuhen ist wirklich sehr gut. Es ist kein böser Wille, aber es kann einfach sein, dass Ihnen die Schuhe nicht passen. Da soll es doch möglich sein, dass Sie diese Schuhe zurückgeben können; das ist doch überhaupt kein Problem.

Zum Beispiel mit dem Brautkleid, das Herr Ständerat Minder angeführt hat, muss ich Ihnen jetzt schon noch etwas sagen: Das ist eben mit der in Artikel 40i vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht möglich. In diesem Artikel heisst es, dass die Sache von den Konsumenten nur insofern gebraucht werden darf, als es die Prüfung der Vertragsmässigkeit betrifft. Nun können Sie sagen, dass Sie überprüfen mussten, ob sich das Brautkleid zum Tragen bei der Heirat eigne oder nicht. Ich glaube aber, dass das nicht so zu verstehen ist. Sie dürfen diese Produkte vielmehr nur anschauen und überprüfen. Das Widerrufsrecht enthält gerade diese Ausnahmen. Wie ich eingangs bereits gesagt habe, hat Ihre Kommission sehr viele Ausnahmen beschlossen. Der Bundesrat trägt diese mit, weil sie sinnvoll sind, weil wir genau das, was Sie geschildert haben, nicht wollen. Es gibt das Risiko, dass offenbar die Kleider einmal getragen werden. Sie haben gesagt, dass sie sogar noch gewaschen werden, bevor man sie zurückschickt; das ist ja nett. Das ist aber genau hier ausgenommen. Es ist meines Erachtens schon richtig, dass man hier die entsprechenden Bedingungen formuliert, aber das, was am Schluss zurückbleibt, ist wirklich die Möglichkeit, einen Vertrag zu widerrufen.

Noch einmal: Dort, wo es keine Probleme gibt, schaffen wir mit diesem Artikel auch keine neuen Probleme. Dort hingegen, wo es einseitig zulasten einer Vertragspartei - das ist in diesem Vertragsverhältnis immer die Konsumentin, weil der Anbieter sein Produkt unendlich besser kennt als die Konsumentin - Probleme gibt, können Sie mit diesem Artikel dieses Ungleichgewicht ausgleichen.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Abschliessend noch etwas an die Adresse derjenigen, die jetzt zwar das Widerrufsrecht für den Telefonverkauf wollen, aber nicht für den Online-Handel oder das Fernabsatzgeschäft: Ihnen muss ich sagen, dass dann die ganze Vorlage nicht mehr stimmt. Dann ist hier die ganze Vorlage durcheinandergeraten. Die ganze Vorlage baut darauf auf, dass darin sowohl der Telefonverkauf als auch der Fernabsatz geregelt wird. Sonst wäre es gescheiter zu sagen, dass Sie die Vorlage gar nicht wollen! Dann drehen Sie die Geschichte zurück, fangen noch einmal bei null an und tun so, als ob der Online-Handel, wie 2006, nur eine marginale Rolle spielen würde. Aber machen Sie bitte nicht eine Vorlage, die in sich einfach nicht mehr kohärent ist!

Es wäre meine dringende Bitte an Sie, hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

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