Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-18
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen nicht den Nachmittag verderben. Wenn wir die Beratung der Artikel 40, 41 und 42 geschafft haben, besteht die gute Aussicht, noch vor dem Mittagessen mit der Beratung des Gesetzes zu einem Ende zu kommen.
Noch kurz eine Entgegnung zum Votum von Kollege Bischof: Lieber Kollege Bischof, ich würde gerne einmal mit Ihnen prozessieren. Ich hoffe, dass uns unsere Klienten dann aber auch verstehen werden. Die Mehrheit bei Artikel 41 Absatz 1bis möchte auf die Formulierung des geltenden [PAGE 636] Artikels 42 abstellen. Im geltenden Artikel 42 wird gesagt, unter welchen Voraussetzungen eine Strafe bedingt oder unbedingt vollzogen werden muss. Sie haben zu Recht gesagt, dass man in Bezug auf die Prognose keinen Unterschied machen soll, ob die Vollzugsform der Strafe oder ob der Wechsel von einer Strafart zur anderen zu beurteilen ist. Das ist ein erstes Argument dafür, dass man nicht ohne Not von der geltenden Formulierung von Artikel 42 abweichen sollte. Man riskiert damit, dass sich die Praxis die Frage stellt: Wollte der Gesetzgeber damit eine inhaltliche Änderung vornehmen? Das ist hingegen nicht beabsichtigt.
Eine zweite Überlegung zum Votum von Kollege Bischof: Es heisst nirgends, es sei von irgendjemandem etwas zu beweisen. Die Bestimmung von Absatz 1bis legt keine Beweisregeln fest, sondern verlangt eine Einschätzung, wann es notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Ein drittes Argument, weshalb ich Sie bitte, um der Kohärenz willen der Mehrheit zu folgen - ich wiederhole mich -: Es geht nicht darum zu beurteilen, ob die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe eine angemessene Sanktion ist. Es geht um die täterbezogene Frage, ob es für den Täter XY eine schärfere oder eine mildere Strafart braucht, damit man ihn von künftigem Delinquieren abhalten kann.
Aufgrund dieser drei Überlegungen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Das Anliegen von Kollege Janiak weist tatsächlich auf eine Lücke in der Formulierung von Artikel 41 hin, und zwar auf eine nichtgewollte, also eine echte Lücke. Er sagt zu Recht, dass mit der teilunbedingten Geldstrafe, vorausgesetzt, der zweite Teil ist bedingt ausgesprochen, die Frage nicht beantwortet ist, was eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe bedeutet. Ist die Freiheitsstrafe zwingend eine unbedingte Strafe? Das ist nach meinem Verständnis nicht zwingend. Allerdings glaube ich auch, dass man diese Rechtsfolge im Hinblick auf die weitere Beratung der Vorlage noch präzisieren müsste.