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Janiak Claude · Ständerat · 2014-06-18

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ich möchte gerade zu Beginn sagen, dass es kein "Konzept Janiak" gibt, sondern ein Konzept der Kommission für Rechtsfragen. Es ist aussergewöhnlich, dass man in der Kommission ist und keinen Minderheitsantrag stellt, dann aber mit einem Einzelantrag kommt. Ich möchte einfach sagen, dass das nicht ein Zufall ist. Vielmehr habe ich, nachdem die Fahne schon vorlag, mit dem Praktiker gesprochen, den auch Herr Engler als Kommissionspräsident erwähnt hat. Er hat mich dann auf ein paar Widersprüche hingewiesen. Ich habe anschliessend das Gespräch mit dem Kommissionspräsidenten und mit der Verwaltung gesucht. Wir sind dann zusammengesessen und haben entschieden, dass ich diesen Antrag einreiche. Wie es weitergehen soll, das werden wir sehen.

Ich stelle zu diesem Artikel einen Einzelantrag, weil die Bestimmung, wie wir sie in der Kommission beschlossen haben, vor allem die folgende Konstellation nicht klar regelt: Was passiert, wenn jemand zu einer zur Hälfte bedingten Geldstrafe verurteilt wird, jedoch schon im Urteilszeitpunkt absehbar ist, dass der unbedingte Teil der Geldstrafe nicht wird vollzogen werden können? Auf den ersten Blick ergibt sich die Antwort aus Absatz 1 von Artikel 41 in der Fassung der Kommission für Rechtsfragen. Danach kann auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine unbedingte Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Ein zweiter Blick zeigt aber, dass diese Regelung nur auf jene Fälle Anwendung finden kann, in denen die ganze Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird. Würde man sie dagegen auch auf den unbedingt zu vollziehenden Teil einer an sich bedingten Geldstrafe anwenden, so hätte dies zur Folge, dass anstelle einer teilbedingten Geldstrafe eine vollständig unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsste, und dies, obschon dem Täter eine gute Bewährungsprognose zu stellen ist. Das ist offensichtlich falsch.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dass in solchen Fällen statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe - "unbedingt" fällt also weg - erkannt werden kann. Das würde Folgendes bedeuten: Jemand mit einer guten Bewährungsprognose, bei dem aber erkennbar ist, dass die Geldstrafe nicht wird vollzogen werden können, wird statt zu einer teilbedingten Geldstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diesem Zweck dient Buchstabe a.

Daneben, das ist aber ein untergeordneter Punkt, sollte es meines Erachtens auch in weiteren Fällen möglich sein, vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe abzuweichen. Ich denke dabei an Fälle häuslicher Gewalt. Wird hier eine Geldstrafe ausgesprochen, die ja immer mindestens zur Hälfte unbedingt ist, so trägt das Opfer die Strafe mit, weil sich die Geldstrafe auf das Haushaltsbudget auswirkt. Deshalb sollte auch hier auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt werden können.

Schliesslich liesse sich auch der Randtitel der Bestimmung etwas aussagekräftiger formulieren, denn die Norm regelt die Fälle - das hat vorher auch der Kommissionspräsident gesagt -, bei denen vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe abgewichen werden kann.

Ich bin gespannt, was die Frau Bundesrätin sagt, und werde mich dann dazu äussern, wie wir weiter vorgehen können.