Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-18
Wortprotokoll
Es wurde gesagt: Das geltende Recht kennt keinen Minimalsatz, sondern legt nur die maximale Höhe des Tagessatzes fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedoch muss ein Tagessatz mindestens 10 Franken betragen. In den meisten Fällen - das trifft zu - wendet die Praxis einen Satz von 30 Franken an, und zwar deshalb, weil die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz in ihren Richtlinien einen solchen Satz als Regelsatz festgelegt hat. Damit ist auch gesagt, dass die heutigen Richtlinien in Ausnahmefällen eben Abweichungen nach unten zulassen.
Das, was Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlagen, ist das, was bereits die heutige Praxis von Bundesgericht und Staatsanwälte-Konferenz ist. Das möchten wir jetzt im Gesetz festschreiben; deshalb sehen wir hier einen Mindestsatz von 10 Franken vor.
Der Nationalrat und eine Minderheit Ihrer Kommission wollen einen Mindestsatz von 30 Franken festlegen. Wir müssen - das wurde schon ausgeführt - einfach die Situation eines mittellosen Täters anschauen. Da ist die Chance oder das Risiko, dass wir mit einem Mindestsatz von 30 Franken Probleme bekommen, relativ schnell gegeben. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Bei einer Strafe von vier Monaten oder 120 Tagessätzen ist das - bei einem Mindestsatz von 30 Franken, wie ihn die Kommissionsminderheit will - schon ein Betrag von 3600 Franken. Für eine alleinerziehende Mutter beispielsweise, die sich ihren Lebensunterhalt mit einer eher schlecht bezahlten Arbeit verdient, ist diese Summe von 3600 Franken schlicht nicht bezahlbar. Das bedeutet, dass sie eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen muss, was dann wiederum Folgen für ihre Arbeitsstelle, für ihre Familie hat. Dessen muss man sich einfach bewusst sein.
Deshalb kann man schon ganz allgemein sagen, dass es ein starrer Mindestsatz nicht mehr zulässt, dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Es kommt hinzu, dass ein Mindestsatz, der zu hoch ist, auch Gefahren mit sich bringt: Die eine Gefahr ist - das wurde auch vom Sprecher der Kommissionsmehrheit erwähnt -, dass mehr Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden, weil die verurteilten Personen die Geldstrafen eben nicht mehr bezahlen können. Selbst wenn sie die Geldstrafe bezahlen möchten, können sie das nicht tun. Das führt letztlich dann schon zu einer Benachteiligung von mittellosen Verurteilten. Das heisst, dass derjenige, der mittellos ist, viel eher riskiert, eine Strafe im Gefängnis absitzen zu müssen, als der wohlhabende Verurteilte, der keine Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, weil er die Sache mit Bezahlen erledigen kann. Das ist sicher nicht eine Justiz, wie wir sie wollen, dass man nämlich sagt: Wer mittellos ist, geht ins Gefängnis; der andere kann bezahlen, der hat Glück gehabt. Das wollen wir nicht.
Eine zweite Gefahr, die wir sehen, besteht darin, dass die Gerichte versucht sein könnten, bei mittellosen Tätern die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren, einfach damit das Bezahlen der Gesamtsumme dann für den Verurteilten noch irgendwie bewältigbar ist. Das hat auch Herr Schmid gesagt. Aber es ist wirklich so: Das wäre dann eine falsche Rechtsanwendung des geltenden Systems, wenn bei der Bemessung der Strafe, bei den Tagessätzen, bei der Höhe des Tagessatzes geschaut würde, wie die wirtschaftliche Situation dieser Person ist, wie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ist. Denn die Anzahl Tagessätze, wie viele Tagessätze jemand als Strafe zu entrichten hat, muss sich an der Schuld und am begangenen Delikt bemessen. Da ist es ganz wichtig, dass jemand, der ein bestimmtes Delikt begangen hat, die gleiche Anzahl Tagessätze bekommt wie alle anderen auch, ob er nun arm oder reich ist. Das ist das Grundprinzip dieser Tagessätze. Ich denke, wir haben kein Interesse daran, das wieder durcheinanderzubringen und zu sagen, man könne ja ein bisschen bei der Anzahl Tagessätze jonglieren, wenn man sieht, dass diese Person die Geldstrafe sonst nicht bezahlen kann. Ich glaube, das wäre wirklich eine Rechtsanwendung, die nicht im Sinne des Gesetzes ist. Ich glaube, diese Unterscheidung zwischen der Höhe der Tagessätze und der Anzahl der Tagessätze, die sich eben an der Schuld, am Delikt, bemisst, hat sich wirklich bewährt. Ich möchte nicht, dass dieses Grundprinzip jetzt wegen eines Mindestsatzes, der zu hoch ist, durcheinandergerät.
Die Mehrheit Ihrer Kommission wie auch der Bundesrat möchten diesen Mindestsatz bei 10 Franken festlegen, weil die erwähnten Gefahren bei einem Mindestsatz von 10 Franken in dieser Art nicht gegeben sind. Noch einmal: Dieser Betrag entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtes; er hat sich bewährt, und er wird auch von der Wissenschaft begrüsst.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.