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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-06-18

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ich will es nicht komplizierter machen; das ist nicht das Motiv des Antrages. Ich habe dem Bundesrat schon beim Eintreten attestiert, dass er die Aufträge und Motionen ausführt, die das Parlament ihm gegeben hat. Das ist aber kein Grund, jetzt nicht die Frage zu stellen, ob es wirklich richtig ist, dem Bundesrat und den eigenen Vorstössen des Parlamentes zu folgen. Ich möchte hier nur die Aussage des Kommissionssprechers aufnehmen: Die Kommissionsmehrheit hat selber gesehen, dass hier etwas nicht ganz in Ordnung ist. Da wir hier an einem zentralen Punkt sind, möchte ich den Antrag stellen, beim [PAGE 639] bisherigen Recht zu bleiben, unter Einschluss der Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs. Ich habe mit dem ersten Teil Ihrer Intervention, Herr Kommissionssprecher, überhaupt keine Mühe; da teile ich Ihre Auffassung vollkommen. Ich bin auch für die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs, aber nicht mit diesem Schematismus, dass die halbe Geldstrafe unbedingt sein muss und die andere Hälfte bedingt ist. Das ist die einzige Differenz.

Damit sind wir beim Kern der Sache: Ist der bedingte Strafvollzug bei der Geldstrafe unwirksam? Führt er im Sinne des ersten Votums von Herrn Bischof dazu, dass sich die Strafjustiz gewissermassen lächerlich machen würde? Oder ist es eben umgekehrt? Ich meine, dass es eine kurze Begründung in der Sache selber braucht. Ich behaupte einmal, auch als Strafverteidiger, was mein gelernter Beruf ist, dass Geldstrafen bei integrierten Tätern, die über ein Einkommen verfügen - das ist immer die Voraussetzung -, doch eine enorme Wirksamkeit haben. Zu dieser Auffassung kommt man, wenn man die Praxis kennt und sie sich, auch hier im Ratssaal, vorzustellen vermag. Wir können annehmen, dass bei einem "Büezer-Einkommen" ein Tagessatz sofort die Grössenordnung von 100 bis 160 Franken oder sogar etwas mehr erreichen kann, je nachdem, wie dieser dann berechnet wird; das hängt ja auch von der Zahl der Kinder und den Unterhaltspflichten des Delinquenten ab. Wenn Sie jetzt rechnen, sind Sie bei 180 Tagessätzen schnell einmal bei Beträgen von 15 000 bis 30 000 Franken, die eine Geldstrafe ausmachen kann. Es ist ganz offensichtlich, dass eine solche Strafe happig ist und für die Verurteilten eine grosse Bedeutung hat; dies gilt gerade für Delikte im Strassenverkehr. Man muss sich auch noch Rechenschaft darüber geben, dass die Verfahrenskosten unbedingt sind und in solchen Fällen oft auch fünfstellige Beträge erreichen können. Das sind enorme Belastungen. Wer bei einer solchen Belastung den bedingten Strafvollzug bekommt, der weiss, weshalb er sich ans Gesetz hält. Die Warnstrafe funktioniert also wie früher oder wie sonst beim bedingten Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe.

Es wird dann das Argument mit den Reichen gebracht. Man wirft mir selten vor, dass ich ein besonderes Herz für Reiche hätte. Ich meine aber, dass die Praxis auch hier einfach den schlagenden Beweis lieferte. "20 Minuten" ist nicht die Zeitung, die ich hier im Saal häufiger zitieren möchte, aber es ist erst zwei, drei Wochen her, als mir der folgende Fall aufgefallen ist: Es ging um eine Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich gegen einen Banker, 180 Tagessätze zu 3000 Franken bei einem Verkehrsdelikt. Das macht nach Adam Riese 540 000 Franken Geldstrafe; 540 000 Franken sind mehr als eine halbe Million Franken. Es gibt auch den berühmten Ostschweizer Rolls-Royce-Fahrer, der ebenfalls wegen Verkehrsdelikten eine Geldstrafe von mehreren Hunderttausend Franken kassierte. Er rief das Bundesgericht an, weshalb die Summe überhaupt bekannt wurde. Gerade in solchen Fällen ergibt die Geldstrafe enorme Strafen. Das ist einfach die Ausgangslage, die man sich vor Augen halten muss, wenn man sagt, Geldstrafen seien nicht wirksam.

Altmeister Professor Stratenwerth, der bei der Revision des Strafrechts eine massgebende Rolle innehatte, hat uns bzw. jene, die wissenschaftliche Artikel lesen, vor Kurzem wieder auf Folgendes aufmerksam gemacht: Nicht nur umliegende Länder haben mit der Geldstrafe gute Erfahrungen gemacht, sondern auch das alte Strafrecht vor dem eidgenössischen Strafgesetzbuch. Auch die lateinischen Kantone und die Kantone Zürich und St. Gallen kannten diese bedingte Geldstrafe, die bedingte Busse. Es wäre deshalb - nicht nur aus diesem Grund, sondern überhaupt - falsch, die Möglichkeit der bedingten Geldstrafe wieder abzuschaffen.

Zur teilbedingten Strafe: Hier kann ich der Kommissionsmehrheit folgen, wenn auch mit dem Hinweis, dass es mir nicht einleuchtet, weshalb man nun gerade schematisch auf die Hälfte der Strafe geht; das ist etwas, das mir nicht einzuleuchten vermag. Wiederum: Diese Geldstrafen sind bei einem durchschnittlichen Einkommen dennoch enorm hoch. Das heutige System erlaubt es dem Richter, dem konkreten Einzelfall angemessen - wo auch das Verschulden, die Perspektiven mitberücksichtigt werden können - auch andere Teiler anzuwenden, beispielsweise einen Drittel. Das ist meines Erachtens sach- und einzelfallgerechter als diese schematische Lösung der Mehrheit, die allerdings dem Entwurf des Bundesrates vorzuziehen ist.

Es gibt noch eine weitere kleine Ungereimtheit, das ist klar, wenn Sie meinem Antrag folgen. Sie haben es sicher gesehen, ich folge insgesamt nicht der Logik des Nationalrates, obwohl ich Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates beantrage. Auch die teilbedingte Strafe muss nach den Abänderungen wieder zugelassen werden; das ist dann eine Sache der Redaktion im Differenzbereinigungsverfahren selber.

Es geht jetzt um die Grundsatzentscheide. Ich möchte mit diesem Antrag einfach zu den heutigen Möglichkeiten zurückkehren.