Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-06-18
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18
Wortprotokoll
Es geht hier um eine Frage, die nicht die Aufmerksamkeit gefunden hat, die sie verdient hätte. Zu diesem Schluss bin ich auch gekommen, als ich die Protokolle der Kommission beigezogen habe. Und zwar geht es um die Frage der Wiedereinführung der Nebenstrafe der Landesverweisung. Es gibt für den Streichungsantrag formale und materielle Gründe. Ich äussere mich zuerst zu den formalen Gründen. [PAGE 641]
Beim Thema Landesverweisung stecken wir gewissermassen in einem chaotischen Gesetzgebungsprozess, der selbst bei diesem schwierigen Geschäft seinesgleichen sucht. Nicht genug damit, dass die Landesverweisung, kaum als Sanktion abgeschafft, im Strafgesetzbuch wieder eingeführt werden soll: Mit der Botschaft des Bundesrates zur Ausschaffungs-Initiative sind inzwischen neue Gesetzgebungsvorschläge zum gleichen Thema auf den Weg geschickt worden, die andere Vorschläge gewissermassen überholen, auch wenn sie andere Titel und andere Ziffern betreffen. Hier ist es Artikel 67c, bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative ist es Artikel 66a des Strafgesetzbuches. Solche sich gegenseitig überholende Gesetzgebungsvorschläge führen im Ergebnis zu nichts anderem als zu einer chaotischen Gesetzgebung. Dass im einen Fall die Kommission für Rechtsfragen und im anderen die Staatspolitische Kommission zuständig ist, macht die Sache auch nicht einfacher.
Dieses Problem ist nicht einfach meine Erfindung. Gemäss den Unterlagen zum Geschäft haben auch die Justiz- und Polizeidirektoren darauf aufmerksam gemacht. Hätte man nur auf sie gehört! Sie haben nichts anderes vorgeschlagen, als was ich jetzt beantrage: "Wir beantragen deshalb, dass die Wiedereinführung der Landesverweisung aus der Revision des Sanktionenrechts herausgelöst und ausschliesslich im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur Ausschaffungs-Initiative behandelt wird." So lautet wortwörtlich die Stellungnahme der Justiz- und Polizeidirektoren. Wenigstens der Ständerat als Chambre de Réflexion sollte für solche Argumente Verständnis haben.
Die materiellen Gründe, aus denen der Bundesrat bei der Erarbeitung des geltenden Sanktionenrechts die Aufhebung der veralteten Nebenstrafe der Landesverweisung vorschlug, sind noch immer gültig. Diese Argumente überzeugten damals auch die Mehrheit der Kantone und das Parlament. Es ist auch von Interesse, dass sich im Vernehmlassungsverfahren zu dieser Vorlage viele Kantone, aber auch Parteien wie die FDP/die Liberalen gegen die Wiedereinführung der Landesverweisung ausgesprochen haben. Nach den Massstäben des Verschuldensstrafrechts ist es im Grundsatz fragwürdig, dass bei exakt gleichem Verschulden im einen Fall eine einzige Sanktion, im anderen aber eine doppelte Sanktion ausgefällt wird.
Etwas anderes ist natürlich die Beendigung des Aufenthalts im Ausländerrecht; das ist nicht Thema des Strafprozesses.
Aus den genannten formalen und materiellen Gründen stelle ich den Antrag auf Streichung dieses Artikels.