von Graffenried Alec · Nationalrat · 2015-03-04
von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2015-03-04
Wortprotokoll
Ich werde zu zwei Minderheitsanträgen sprechen: zu Artikel 298 Absätze 2bis und 2ter sowie zu Artikel 298b. Die entsprechenden beiden Fragen gehören zusammen; sie wurden in der Kommission des Ständerates, im Ständerat und in der Kommission des Nationalrates jeweils gemeinsam behandelt. Ich werde also nur einmal sprechen. Ich werde jetzt keinen Ordnungsantrag dafür stellen, dass ich diese beiden Fragen gemeinsam behandelt haben möchte, denn sie gehören ganz klar zusammen.
Worum geht es? Wir bitten Sie, hier dem Ständerat zu folgen und die Minderheit Vischer Daniel bei den Artikeln 298 und 298b zu unterstützen. Die Minderheit mag Ihnen etwas klein erscheinen, aber sie hat viele gute Argumente, und sie hat vor allem eine breite Unterstützung aus der Wissenschaft und aus der täglichen Scheidungs- und Beratungspraxis. Und sie hat natürlich den ganzen Ständerat hinter sich; die Formulierung wurde in der Kommission des Ständerates entwickelt und ist dann vom Ständerat unwidersprochen übernommen worden.
Die alternierende Obhut ist keineswegs unbekannt - es wurde gesagt, das sei ein unbekanntes Wesen -, sie besteht bereits heute, sie ist in Lehre und Forschung bestens bekannt und verankert. Alternierende Obhut, was ist das? Das ist eine Betreuungs- und Lebensform für Kinder getrennt lebender Eltern, bei welcher ein Kind zu mindestens 30 Prozent bei jedem Elternteil lebt und von diesem auch betreut wird. Es geht also um alle Fälle, in denen das Besuchsrecht etwas ausgeweitet wird, bis zu den Fällen mit einer Fifty-fifty-Betreuung. Das ist mit einer alternierenden Obhut gemeint.
Heute leben in der Schweiz bereits rund 10 Prozent der Kinder getrennter Eltern in solchen Modellen mit einer alternierenden Obhut. Das besteht also bereits in der Realität. Aber in vergleichbaren Ländern wie in Skandinavien oder in Holland liegt dieser Anteil noch erheblich höher; er geht bis zu rund 40 Prozent. Auch die empirisch belegte entwicklungspsychologische Forschung spricht sich deutlich für die alternierende Obhut aus. Heute ist erwiesen, dass die alternierende Obhut auch dann die für das Kind beste Betreuungslösung darstellt, wenn sie nur auf den Antrag eines Elternteils oder des Kindes erfolgt. [PAGE 80]
Kurz zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Am gesündesten und am besten für das Kind ist es natürlich, das müssen wir hier nicht wiederholen, wenn die Eltern des Kindes zusammenleben; das ist klar. Aber wenn die Eltern getrennt leben, geht es denjenigen Kindern am besten, deren Eltern möglichst gleichmässig in die Betreuung involviert sind, mit einer geteilten Obhut eben. Kinder in einer alternierenden Obhut haben ein besseres emotionales und psychisches Wohlbefinden. Sie sind gesünder, zeigen weniger Verhaltensauffälligkeiten im sozialen Kontakt und in der Schule und haben bessere Kontakte mit ihren Eltern. Viele Expertinnen und Experten fordern daher sogar, die alternierende Obhut als Regelmodell, als Standardlösung für die Betreuung von Kindern jeden Alters vorzusehen. Sie sind sich heute einig, dass die alternierende Obhut nicht nur ein familienrechtliches, sondern sogar ein gesundheitspolitisches und soziales Anliegen sei.
Welche Bedeutung haben nun die neuen Bestimmungen? Für die Kinderbelange gilt sowieso die Offizialmaxime; man müsste das also eigentlich gar nicht mehr gesondert erwähnen, da das alles ja bereits grundsätzlich möglich ist. Rückmeldungen aus der Praxis in der gesamten Schweiz deuten jedoch darauf hin, dass mancherorts trotz Sorgerechtsrevision Bestrebungen im Gange sind, möglichst viel jetzt einmal beim Alten zu lassen und insbesondere Anträge auf eine geteilte Obhut oder auf mehr Kontakt pauschal abzuschmettern, selbst wenn sie den Interessen der Kinder entsprechen. Darum ist die Annahme dieser Bestimmungen jetzt so wichtig. Wir können damit sicherstellen, dass die alternierende Obhut oder auch ein ausgeweitetes Besuchsrecht angeordnet werden können, wenn das dem Kindeswohl dient. Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass diese im Grunde beste Lösung für die Kinder von den Behörden auch geprüft werden kann. Umgesetzt wird sie selbstverständlich nur, wenn das dem Kindeswohl dient. Ohne explizite Klarstellung, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, könnte der Fall eintreten, dass die Errungenschaften der Revisionen im Kindesrecht bei Betreuungsfragen durch die Praxis rückgängig gemacht werden.
Die gesellschaftliche Realität sieht heute so aus, dass der durchschnittliche Betreuungsanteil vor der Trennung der Eltern bereits heute dem Modell einer alternierenden Obhut entspricht. Tritt die Trennung der Eltern ein, sollte diesem Modell weiterhin Rechnung getragen werden. Ansonsten würde das für das Kind zu einem krassen Bruch in der Beziehung zu einem Elternteil und bezüglich der Betreuungskonstanz führen. Doch genau das wollen wir ja mit diesen Revisionen verhindern.
Das Kindeswohl stünde nicht mehr im Zentrum der Revision. Stattdessen würde faktisch ein Wahlrecht für den allein betreuungsberechtigten Elternteil geschaffen: Er kann frei wählen, ob er arbeiten oder Kinder betreuen will. Oft kommt es sogar vor - Sie kennen sicher Beispiele aus Ihrem Umfeld -, dass dann eine Drittbetreuung angeordnet wird, anstatt dass man den anderen Elternteil, der eigentlich verfügbar wäre, einspannt. Der andere Elternteil, der diese Option alleine finanzieren muss, wird faktisch in die Funktion des Ernährers gezwungen.
Artikel 298 Absatz 2ter ZGB führt lediglich dazu, dass neu das Kindeswohl für Betreuungsregelungen mitberücksichtigt werden kann und die alternierende Obhut möglich bleibt, wenn sie für richtig erachtet wird.
Ich danke Ihnen daher, wenn Sie in dieser Frage dem Ständerat folgen, also die Lösung des Ständerates übernehmen, und die gesamte Revision mit dieser guten Regelung abrunden.
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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu