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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-04

Wortprotokoll

Es geht bei diesen beiden Artikeln 35 und 36 um zwei Punkte. Es geht erstens um die Frage, ob die Vollzugsbehörde die Frist zur Zahlung einer Geldstrafe verlängern kann, wenn das die verurteilte Person mit einem Gesuch verlangt. Zweitens geht es um die Frage, ob Geldstrafen weiterhin auf dem Betreibungsweg vollzogen werden können, wie das heute der Fall ist. Die Kommissionsmehrheit will diese beiden Möglichkeiten zulassen.

Ich denke, es ist wichtig, dass wir uns bewusst sind, dass der Vollzug von Geldstrafen ja den Kantonen obliegt, und deren Behörden sind in dieser Frage besser in der Lage, ihre Bedürfnisse zu beurteilen, als es der Bundesgesetzgeber ist. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass die Kantone im ganzen Verlauf der Entstehung und Beratung dieser Vorlage nie ein Begehren im Sinne der Minderheit gestellt haben. Deshalb gab und gibt es auch bis heute für den Bundesrat keinen Anlass, die geltenden Regeln zu ändern.

Zur Verlängerung der Zahlungsfrist: Es gibt Stimmen, die sagen, die Verlängerung der Zahlungsfrist sei eine ungerechtfertigte Milde gegenüber der verurteilten Person. Diese Sichtweise übersieht, dass es natürlich durchaus im Interesse des Staates sein kann, dass eine Geldstrafe am Schluss auch bezahlt wird, weil der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, auch wenn diese unter Umständen nur wenige Tage dauert, den Staat etwas kostet. Wenn er hingegen eine Geldstrafe einziehen kann, bekommt er Geld. Von daher ist es richtig, dass man den Entscheid über eine mögliche Fristverlängerung den kantonalen Vollzugsbehörden überlässt, aber diese Möglichkeit nicht von vornherein ausschliesst.

Was ich wirklich nicht verstehen kann, ist die Forderung der Minderheit, dass man die Möglichkeit, eine Geldstrafe mit einer Betreibung einzufordern, ausschliesst. Das würde nämlich dazu führen, dass jemand, der eine Geldstrafe nicht bezahlt, automatisch eine Ersatzfreiheitsstrafe bekommt. Das heisst, dass die verurteilte Person am Schluss das Wahlrecht hat, die Geldstrafe zu bezahlen oder eine Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen. Jetzt müssen Sie einfach sehen, dass es je nachdem für jemand, der in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen ist, auch ganz angenehm sein kann, anstelle einer Geldstrafe von mehreren Tausend Franken ein paar Tage in Halbgefangenschaft zu verbringen. Wenn Sie in diesem Punkt der Minderheit folgen würden, würden Sie entscheiden, dass die verurteilte Person am Schluss selber entscheiden und wählen kann, ob sie lieber die Geldstrafe bezahlen oder ein paar Tage in Halbgefangenschaft absitzen will. Das ist natürlich falsch: Das widerspricht dem Grundsatz, dass in unserem Staat nicht die verurteilte Person entscheidet, wie sie die Strafe verbüsst, sondern dass der Staat hoheitlich festlegt, wie die Strafe zu verbüssen ist.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, bei den Artikeln 35 und 36 die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.