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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-03-04

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-04

Wortprotokoll

Es ist grundsätzlich begrüssenswert, wenn Väter - und um diese geht es in der Mehrzahl der zur Diskussion stehenden Fälle - heute vermehrt ihre Kinder mitbetreuen und -erziehen wollen. Im idealen Fall beginnt die zwischen Mutter und Vater aufgeteilte Kinderbetreuung mit der Geburt des ersten Kindes, und die beiden Elternteile einigen sich einvernehmlich darüber, wer zu welchem Teil erwerbstätig ist und wer wann und in welchem Umfang die Kinderbetreuung übernimmt. Das wäre Familie und Beruf auf ideale Weise unter einen Hut gebracht, das wäre gelebte Gleichberechtigung. Anders gesagt: Eine solche Aufgabenteilung wird nicht erst im Scheidungs- oder Trennungsfall zu einem Thema, sondern wird von Anfang an gelebt.

Die SP-Fraktion unterstützt die Bestrebungen zu einer Aufgabenteilung der Eltern in der Familie. Sie setzt sich auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. Der regelmässige Kontakt und die persönliche Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sollen auch im Falle einer Trennung oder [PAGE 82] Scheidung weiterhin gepflegt werden. Insofern hätten wir gegen diese vom Ständerat eingefügten Bestimmungen eigentlich nichts einzuwenden. Aber - und das ist ein grosses Aber - es gibt drei Gründe, weshalb wir die hier diskutierten Vorschläge ablehnen; wir werden darin auch von Richterinnen und Richtern unterstützt.

Erstens einmal sind die Bestimmungen überflüssig. Die Prüfung und die Regelung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit den Eltern oder die Prüfung verschiedener Betreuungsmodelle werden im Gesetz bereits durch verschiedene Bestimmungen abgedeckt. Beim Entscheid über die Obhut, über den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern oder über die Betreuungsanteile prüfen die Gerichte oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb), in diesem Fall also die Kindesschutzbehörden, das Kindeswohl umfassend. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der regelmässig gepflegten persönlichen Beziehung des Kindes zu beiden Eltern zum Wohle des Kindes ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Es ist aber auch eine Selbstverständlichkeit, dass verschiedene Betreuungsmöglichkeiten bzw. die Betreuungsanteile beider Eltern geprüft werden.

Wenn dem Gericht ein Antrag dazu vorliegt, muss das Gericht diesen Antrag prüfen, unabhängig davon, ob dies ausdrücklich im Gesetz steht oder nicht. Prüft es diesen Antrag nicht, so begeht es eine Rechtsverweigerung. Befürchtungen, die Gerichte oder die Kesb würden einfach das während der Ehe gelebte Betreuungsmodell weiterführen lassen, sind zwar nicht ganz unberechtigt. Wir erwarten jedoch, dass die Gerichte oder die Kesb Anträge auf andere als klassische Betreuungsmodelle - und ein solches könnte die alternierende Obhut sein - mit Blick auf das Wohl des Kindes unvoreingenommen prüfen.

Ein zweiter Grund für die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderungen ist aber auch die Unsicherheit und Ungewissheit, was alternierende Obhut eigentlich heisst und bedeutet. Herr von Graffenried hat eine Interpretation versucht; uns war jedoch in der Kommission nicht ganz klar, ob das jetzt die richtige Interpretation ist oder ob es nicht auch noch andere gibt. Es entsteht ein gewisser Widerspruch oder zumindest eine Begriffsverwirrung, z. B. in Zusammenhang mit Artikel 133 ZGB, wonach das Gericht unter anderem die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile regelt. Bezieht sich nun der neue Begriff "alternierende Obhut" auf die Obhut oder auf die Betreuungsanteile oder auf beides? Bevor eine solche Regelung ins Gesetz aufgenommen wird, soll diese Frage geprüft werden.

Die SP-Fraktion unterstützt aus diesem Grund das Postulat der RK-NR 15.3003, mit dem der Bundesrat ersucht wird, einen Bericht über die rechtlichen Probleme der alternierenden Obhut vorzulegen und Gesetzesänderungen zur Behebung dieser Probleme vorzuschlagen. Grosse Bedenken bestehen, um ein konkretes Beispiel zu nennen, namentlich im Hinblick auf die möglichen Folgen, wenn eine Vereinbarung der alternierenden Obhut nicht eingehalten wird, wenn also ein Elternteil die vereinbarte Obhut nicht ausübt, aber trotzdem nur die reduzierten Alimente bezahlt.

Schliesslich, dies ist der dritte Grund, wird ein falsches Signal gegeben. Die alternierende Obhut, wie auch immer sie ausgestaltet sein mag, ist nicht das einzig mögliche Betreuungsmodell. Wird nur dieses erwähnt, könnte der falsche Schluss gezogen werden, dass dieses Modell Vorrang vor allen anderen Betreuungsmodellen hat.

Zusammengefasst gesagt, wird die SP-Fraktion die Mehrheit unterstützen. Das ist nicht etwa ein Votum gegen die verstärkte Beteiligung der Männer an der Familien- und Betreuungsarbeit, aber diese darf nicht erst im Trennungs- und Scheidungsfall beginnen. Der Tatbeweis, liebe Männer, muss früher erbracht werden und nicht erst, wenn über den Unterhalt diskutiert wird.