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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-03-04

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-04

Wortprotokoll

Ich vertrete den Minderheitsantrag zu Artikel 198 der Zivilprozessordnung und spreche auch für die SP-Fraktion.

In Artikel 198 der Zivilprozessordnung wird geregelt, wann ein Schlichtungsverfahren, das grundsätzlich einem Entscheidverfahren vorausgeht, ausnahmsweise entfällt. Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange auf ein Schlichtungsverfahren zu verzichten, wenn die Kindesschutzbehörde bereits mit der Sache befasst war. Das heisst, dass durch die Kindesschutzbehörde schon versucht worden ist, eine gütliche Einigung mit den Eltern des Kindes zu finden, dies aber leider erfolglos blieb.

Die Kommissionsminderheit, welche ich hier vertrete, vertritt die Ansicht, dass auch vor der gerichtlichen Behandlung der Klage entweder vom dafür zuständigen Gericht oder von einer dafür vorgesehenen Schlichtungsstelle - dies je nach kantonaler Regelung - nochmals ein Versuch unternommen werden soll, eine Einigung unter den Elternteilen herbeizuführen, die natürlich immer im Sinne des Kindeswohls sein muss. Für die spätere möglichst problemlose Bezahlung der Unterhaltsbeiträge oder für die konfliktfreie Ausübung der Betreuung oder der Besuchsrechte ist eine erzielte Einigung die bessere Ausgangsposition als ein Urteil. Oft reagieren die betroffenen Personen anders, wenn sie sich vor einem Gericht befinden; sie sind allenfalls kompromissbereiter, wenn sie es mit anderen Personen zu tun haben. Ein Versuch zur Schlichtung sollte deshalb nicht unterlassen und jede sich dazu bietende Möglichkeit genutzt werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der SP-Fraktion zu folgen und diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.