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Killer Hans · Nationalrat · 2015-03-04

Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-04

Wortprotokoll

Wir von der SVP-Fraktion werden bei allen Artikeln in diesem Block - Artikel 11 bis 27 - die Mehrheiten unterstützen, so auch bei Artikel 12 Absatz 1, wo die Grundlage für die Nutzung altrechtlicher Wohnungen gelegt wird. Das gilt auch für Absatz 2bis, wo geregelt wird, in welchem Umfang altrechtliche Wohnungen für einen zeitgemässen Umbau erweitert werden dürfen. Die Definition mit den 30 Prozent der vorbestehenden Hauptnutzfläche gemäss dem Antrag der Mehrheit genügt. Die Beschränkung des Ständerates - "jedoch maximal um 30 Quadratmeter" - macht in der Praxis wenig Sinn, weil bestehende Wohnungen mit mehr als 100 Quadratmetern Hauptnutzfläche doch eher selten sind.

Bei den Absätzen 3, 4 und 5 von Artikel 12 werden wir der Mehrheit folgen. Weiter gehende Einschränkungen bei der Veräusserung von Wohnungen erachten wir als unnötig. Die Regelungen gemäss dem Beschluss des Ständerates respektive dem Antrag der Kommissionsmehrheit sind genügend klar. Wir lehnen hier auch die Einzelanträge Walti Beat und Candinas ab.

Wir bitten Sie, die Anträge der Minderheiten bei Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7 ebenfalls abzulehnen. Diese Regelungen für Wohnungen, welche nicht mehr touristisch bewirtschaftet werden und daher als Zweitwohnungen zählen, sind im System der Zweitwohnungsgesetzgebung im Grundsatz schon enthalten.

Bei Artikel 20 Absätze 1 bis 3 werden wir den Antrag der Kommission unterstützen. Die Präzisierungen der Kommission sind sinnvoll; sie legen den Schwerpunkt der Berichterstattung auf touristische und regionale Aspekte.

Die Minderheit Vogler will bei Artikel 21 den Kantonen vorschreiben, in welchem Organ Gesuche und Verfügungen bekanntzugeben sind. Wir bitten Sie, auf diesen unnötigen Detaillierungsgrad zu verzichten und diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Die Öffentlichmachung von behördlichen Informationen ist schon geregelt und etabliert.

Bei Artikel 24a schliesslich unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit, welche mit diesen Formulierungen den Umgang mit Gesuchen definiert, die vor dem 18. Dezember 2007 eingereicht worden sind. Den Streichungsantrag der Minderheit Jans lehnen wir ab.

Nun noch ein Wort zum Inkrafttreten, das in Artikel 28 geregelt ist: Die Kommissionsmehrheit hat dieses Gesetz für dringlich erklärt. Darin ist der Wunsch erkennbar, möglichst rasch Rechtskraft zu erreichen; dies nicht zuletzt wegen verständlicher Reaktionen aus betroffenen Kreisen, welche die provisorische Regelung durch ein stabiles Gesetz ablösen wollen. In diesem Zusammenhang ist nun aber auch die Frage eines Referendums und der damit entstehenden neuen Unklarheit zu stellen. Dabei ist die Haltung der Initianten zum definitiven Gesetzestext entscheidend. Nachdem vonseiten der Initianten unter gewissen Umständen ein Verzicht auf ein Referendum in Aussicht gestellt worden ist, könnte bei optimalem Verlauf nach den Schlussabstimmungen in den Räten - vorausgesetzt, dass auch der Ständerat mitmacht - der Bundesrat das Gesetz bereits auf den Jahresbeginn 2016 in Kraft setzen. Damit wäre eine möglichst schnelle und definitive Gesetzesgrundlage für den Zweitwohnungsbereich erreicht und ein Dringlichkeitsbeschluss klar unnötig. In diesem Fall stellt die Version gemäss dem Antrag der Minderheit die schnellere Lösung dar.

Wir werden bei der Frage der Bestimmung des Inkrafttretens also den Minderheitsantrag unterstützen.