preparatory:AB 168799
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-04
Wortprotokoll
Vorab: Bei Artikel 21 handelt es sich um eine subsidiäre Vorschrift, welche die Zuständigkeit, das Verfahren und den Rechtsschutz regelt, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich eine spezielle Regelung vorgesehen ist. Eine zweite Vorbemerkung: Hier geht es nicht um ein politisches, sondern um ein rein juristisches Anliegen.
Es war die Absicht des Ständerates, mit dem neuen Absatz 0 und mit der Modifizierung des Einleitungssatzes in Absatz 1 insofern Klarheit zu schaffen, als sichergestellt werden soll, dass sich die Ausschreibung von Baubewilligungsgesuchen und die Mitteilung von Baubewilligungsentscheiden abschliessend nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben richten. Damit soll sichergestellt werden, dass in Kantonen, in denen Baugesuche nur in kommunalen oder regionalen Amtsblättern ausgeschrieben werden müssen, solche Ausschreibungen bundesrechtlich auch dann genügen, wenn sie einen in den Anwendungsbereich des Zweitwohnungsgesetzes fallenden Tatbestand betreffen. Baubewilligungen, die nach kantonalem Recht beispielsweise einzig im kommunalen Amtsblatt formell korrekt ausgeschrieben wurden, haben also auch dann Bestand, wenn es um eine Zweitwohnung geht. Zudem soll es den Kantonen überlassen sein zu bestimmen, ob kommunale Baubewilligungen publiziert werden müssen, soweit deren Publikation aufgrund übergeordneten Rechts nicht nötig ist, wie z. B. bei UVP-pflichtigen Vorgaben aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung.
Die Formulierung des Ständerates ist nun aber zu weit gefasst und geht über die genannten Anliegen hinaus, dies, weil sie in den angesprochenen Bereichen das kantonale Recht für abschliessend massgeblich erklärt. Diese Formulierung soll daher gemäss meinem Minderheitsantrag angepasst werden, denn die Formulierung des Ständerates stimmt so schlicht nicht. Es gibt bekanntlich Bundesrecht, welches bei Ausschreibungen und bei Baubewilligungen zu beachten ist. Ich erinnere etwa an Artikel 10d des Umweltschutzgesetzes oder an Artikel 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Bestimmungen können die Kantone schlicht nicht negieren. Mit der ständerätlichen Fassung wäre ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vorgegeben, und es käme zu einem Konflikt, der nicht geklärt ist. Wenn man im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Entsprechendes weiss, so macht es Sinn, eine Formulierung zu wählen, die den Vorrang des Bundesrechts beachtet und mögliche Konflikte vermeidet.
Ich ersuche Sie daher, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.