preparatory:AB 168836
Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-24
Wortprotokoll
Die Minderheit II (Jositsch) nimmt einen Antrag der Subkommission Vogler auf. Danach soll die kurze Freiheitsstrafe zwar wieder eingeführt werden, doch soll im Zweifelsfall, wo es zur Spezialprävention nicht nötig ist, eine Freiheitsstrafe auszufällen, die Geldstrafe den Vorrang haben. Die Kommissionsmehrheit ist diesem Konzept der Subkommission nicht gefolgt. Die Kommission hat mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, am Entwurf des Bundesrates festzuhalten, wonach es eben keine Priorisierung der einen oder anderen Strafe geben soll, abgesehen von den Sonderfällen der Ersatzfreiheitsstrafe und den Fällen, wo eine Geldstrafe ohnehin klarerweise nicht vollzogen werden kann.
Die Gründe der Mehrheit, dem Bundesrat zu folgen, also beide Instrumente gleichberechtigt auf den Tisch zu legen, sind folgende: Vor allem und zuerst möchte die Mehrheit dem Richter die Freiheit einräumen, die jeweils täteradäquate Strafe aus den Instrumenten, die er vor sich auf dem Tisch liegen hat, frei auszuwählen. So befürchtet die Mehrheit Ihrer Kommission, dass eine klare gesetzliche Priorisierung der Geldstrafe samt Begründungspflicht - die ist auch noch enthalten - in der Praxis dazu führen würde, dass die wiedereingeführte wichtige kurze Freiheitsstrafe in der Praxis gar nicht angewandt würde, weil es dem Richter zu aufwendig wäre zu begründen, warum er jetzt speziell die ausgesucht hätte. [PAGE 1606]
Offen blieb in der Diskussion in der Kommission die genaue Rolle des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Frage, ob der Richter sich in seiner Auswahl der Instrumente nicht ohnehin auch von diesem Prinzip leiten lassen müsse. Ich denke, dass es aufgrund der Verfassung an sich klar ist: Das Verhältnismässigkeitsprinzip schwingt hier in jedem Fall immer mit. Nun hat Kollege Jositsch die Frage aufgeworfen, warum man das nicht explizit so ins Gesetz schreiben will. Der Grund ist zum einen: Wenn wir explizit die Priorisierung ins Gesetz schreiben, wenn wir schreiben, dass aus Verhältnismässigkeitsgründen die Geldstrafe immer vorgehen soll, haben wir ein verschärftes Wahrnehmungsproblem in unserem Strafrecht: Es wird dann einfach verkürzt wahrgenommen als Strafrecht der Geldstrafe. Dabei wollten wir mit der kurzen Freiheitsstrafe zeigen, dass wir hier auch die härtere Sanktion bereithalten wollen. Zum andern ist die explizite Begründungspflicht in der Praxis abschreckend und eine hohe Hürde für den Richter.
Nach der Mehrheit soll der Richter also beide Instrumente auf dem Tisch haben und frei wählen können, also die täteradäquate Strafe aussuchen können. Dabei wird sich der Richter wie immer in seiner Tätigkeit auch vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit leiten lassen.