Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-24
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-24
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zum Antrag der Minderheit II (Chevalley) zu Artikel 37. Frau Chevalley möchte, dass man die gemeinnützige Arbeit als Sanktion beibehält; umgekehrt möchte sie aber, dass der Täter nicht mehr die Zustimmung zu dieser Sanktionsform geben muss, sondern dass sie auch zwangsweise verordnet werden kann.
Ich bitte Sie, hier bei beiden Fragen der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, und zwar aus ganz praktischen Gründen. Weshalb möchte der Bundesrat die gemeinnützige Arbeit nicht länger als eigenständige Sanktion, sondern nur noch als Form des Strafvollzugs vorsehen? Die praktischen Gründe sind folgende: In der Praxis hat man eben Schwierigkeiten damit, bereits im Strafurteil auf eine gemeinnützige Arbeit zu erkennen, weil oftmals zu wenig Zeit vorhanden ist, um auch die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Es ist für ein Strafgericht äusserst schwierig und auch aufwendig, mit Institutionen die Details zu regeln, die für eine gemeinnützige Arbeit erforderlich sind. Dazu sind die Vollzugsbehörden viel besser in der Lage. Deshalb fand der Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassung auch sehr breite Zustimmung.
Das Zustimmungserfordernis des Täters erscheint tatsächlich als Fremdkörper. Nach dem geltenden Recht muss ja die verurteilte Person ihre Zustimmung geben, wenn eine gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausgesprochen werden soll. Das gibt der verurteilten Person eine gewisse Wahlmöglichkeit zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit, denn sie kann das Gericht zur Ausfällung einer Geldstrafe drängen, indem sie ihre Zustimmung zur gemeinnützigen Arbeit verweigert.
Dieser Mechanismus passt zwar nicht zum Grundsatz, dass das Gericht die Strafe autoritativ und unabhängig vom Willen der betroffenen Person ausspricht. Umgekehrt darf dieser Mangel nicht dazu führen, dass die gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktion beibehalten wird, aber auf das Zustimmungserfordernis verzichtet wird, weil es ohne Zustimmung zu gehäuften Abbrüchen der gemeinnützigen Arbeit käme. Da könnte man zwar einwenden, dass in diesem Fall die verurteilte Person dann die Strafe in der ursprünglichen [PAGE 1602] Form leisten müsste, aber hier ist eben zu beachten, dass mit der gemeinnützigen Arbeit ein nicht geringer administrativer Aufwand verbunden ist. So muss zuerst eine geeignete Tätigkeit gefunden werden, und dann muss man mit der verurteilten Person die genauen Modalitäten des Einsatzes festlegen. Dieser ganze Aufwand lohnt sich eben nur, wenn man davon ausgehen kann, dass bei der verurteilten Person auch die Motivation zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit vorhanden ist. Das wiederum kommt durch das erforderliche Gesuch der verurteilten Person zum Ausdruck. Die Lösung liegt also darin, einerseits am Zustimmungserfordernis festzuhalten, andererseits aber die gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform auszugestalten.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, sich der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat anzuschliessen.
Nun noch zu Artikel 79a: Die Minderheit III (Schwander) verlangt hier eine Erhöhung des Satzes für die Umwandlung von Freiheitsstrafen in gemeinnützige Arbeit, wenn jemand nicht oder bloss teilweise erwerbstätig ist. Das heisst konkret: Ein Vollerwerbstätiger müsste vier Stunden gemeinnützige Arbeit leisten, um einen Tag Freiheitsstrafe abzuarbeiten, ein Nichterwerbstätiger hingegen sechs oder acht Stunden. Die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat wollen am festen Umwandlungssatz festhalten, und zwar an einer Umwandlung von einem Tag Freiheitsstrafe in vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das entspricht dem geltenden Recht. Wenn man zu einem variablen Umwandlungssatz wechseln wollte, dann dürfte man nicht bloss eine Erhöhung des Satzes von vier Stunden vorsehen, sondern man müsste dann auch eine Reduktion vorsehen. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person wegen Invalidität vermindert wäre.
Ein flexibler Umwandlungssatz führt aber vor allem zu Ungleichheiten und auch zu gröberen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Bei einem Unselbstständigerwerbenden mit einer regelmässigen Tätigkeit kann man ja noch schätzen, wie hoch die Erwerbstätigkeit ist, aber bei Personen mit einer unregelmässigen Tätigkeit, auch bei Personen, die vor allem Hausarbeit leisten, aber auch bei Selbstständigerwerbenden oder Studenten, ist es praktisch unmöglich, den Anteil der Erwerbstätigkeit festzulegen. Ich würde so weit gehen und sagen, dass dieser Antrag eigentlich auch frauenfeindlich ist, weil eben Personen, die nichtbezahlte Arbeit leisten, damit noch zusätzlich bestraft würden.
Ich bitte Sie, bei Artikel 79a ebenfalls der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen.