Jositsch Daniel · Nationalrat · 2013-09-24
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-24
Wortprotokoll
Die Minderheit Schwander greift hier ein Thema auf, das eigentlich, sage ich einmal, mit der Gesamtdiskussion, die wir heute führen, nichts zu tun hat, sondern gewissermassen da noch mit eingebracht worden ist. Es geht um die strafrechtliche Bewertung der teilweisen Zurechnungsfähigkeit.
Das Gesetz sieht in der Tat vor, dass bei teilweiser Zurechnungsfähigkeit eine sogenannte Strafmilderung eintritt. Was ist eine Strafmilderung? Eine Strafmilderung heisst nicht, dass eine mildere Strafe ausgefällt wird, sondern eine Strafmilderung bedeutet, dass der theoretische - ich betone: der theoretische - Strafrahmen gegen unten geöffnet wird. Welche Strafe aber der Richter konkret zumisst, steht damit nicht fest. Ich gebe Ihnen ein Beispiel dazu: Die vorsätzliche Tötung wird gemäss Gesetz mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren bestraft, wenn ich das richtig im Kopf habe. Wenn nun ein Täter teilweise unzurechnungsfähig bzw. nur teilweise zurechnungsfähig ist, erfolgt eine Strafmilderung, das heisst, der Mindestrahmen wird geöffnet. Der Täter kann somit mit einer Strafe unter 5 Jahren belegt werden, aber die Strafhöhe von 20 Jahren bleibt. Das, was Sie wollen, Herr Schwander, muss der Richter machen. Er sagt sich zunächst: Der Rahmen ist zwar geöffnet, aber wenn ich die Strafe konkret für diesen Täter und diese Tat zumessen muss, dann muss ich neben dem Motiv, dem Vorleben usw. auch den Grad der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigen. Es gibt Leute, deren Zurechnungsfähigkeit nur leicht eingeschränkt ist; es gibt aber auch Leute, die in ihrer Zurechnungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt sind.
Es ist tatsächlich so, dass im Bundesgericht eine Diskussion stattfindet, wie das nun konkret zu werten sei, ob mit Prozentzahlen zu operieren sei oder ob das offener sein solle. Der heutige Gesetzestext verhindert weder die eine noch die andere Interpretation. Ich glaube, es ist nicht zweckmässig, dass wir die richterliche Arbeit vorwegnehmen. Das ist genau die Aufgabe, die die Gerichte und das Bundesgericht wahrnehmen müssen. Sie müssen hier entscheiden, wie nun im konkreten Fall die Auslegung erfolgen muss. Insofern bin ich der Ansicht, Herr Schwander, dass wir den Text so belassen können, wie er heute im geltenden Recht steht, und die Diskussion, die Sie - zumindest in der Kommission - angesprochen haben, weiterhin dem Bundesgericht überlassen. Ich halte es für unzweckmässig, hier von gesetzgeberischer Seite einzugreifen.