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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-24

Wortprotokoll

Vor gut vier Jahren hat das Thema, das Sie heute beschäftigt, in diesem Saal hohe Wellen geworfen. In der Sondersession vom Juni 2009 hat Ihr Rat intensiv über das Strafrecht diskutiert, das ja damals erst gerade gut zwei Jahre in Kraft war. Ihr Rat hat dann auch zahlreiche Vorstösse angenommen, die eine rasche Änderung des Sanktionenrechts verlangt haben. Ins Visier geriet damals vor allem die bedingte Geldstrafe. Ihr wurde der Strafcharakter weitgehend abgesprochen, man hat sie gar als lächerlich bezeichnet.

Der Ständerat sah dann die Dinge etwas anders. Er hat alle Gesetzgebungsaufträge aus Ihrem Rat in Prüfungsaufträge umgewandelt, und er hat vom Bundesrat verlangt, dass er zuerst die Wirksamkeit des neuen Sanktionenrechts gründlich evaluieren und erst nachher allfällige Änderungen vorschlagen soll. Der Bundesrat hat schliesslich das eine getan, ohne das andere zu lassen, d. h., er hat das Bauchgefühl - und das Bauchgefühl ist ja auch etwas Wichtiges - ernst genommen, aber ohne deswegen den Verstand auszuschalten. Das hat dann den Bundesrat dazu geführt, dass er einerseits einen Entwurf zur erneuten Revision des Sanktionenrechts ausgearbeitet hat und dass er andererseits gleichzeitig das seit 2007 geltende Recht evaluieren liess. Entscheidend war dabei die Erkenntnis, dass der politische Druck für eine Revision gross war; das zeigten ja dann auch die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zum Vorentwurf. Eine klare Mehrheit der Kantone, eine klare Mehrheit der Parteien haben die Revision begrüsst; kritisch gegenüber einer erneuten Revision waren hingegen die Wissenschaft und auch Teile der Justiz.

Der politische Druck spricht denn auch aus Sicht des Bundesrates gegen den Antrag Vischer Daniel auf Nichteintreten. Wenn Sie die Thematik überhaupt nicht behandeln, dann werden die Diskussionen um das Sanktionenrecht und der Druck auf das geltende Recht weitergehen. Das wollen wir nicht, denn Rechtssicherheit setzt auch voraus, dass das geltende Recht eben eine gewisse Akzeptanz in der Bevölkerung geniesst.

Auf der anderen Seite wollte der Bundesrat aber auch nicht auf die Erkenntnisse über die Wirkung des geltenden Rechts verzichten, und deshalb hat er eben eine Evaluation in [PAGE 1587] Auftrag gegeben. Deren Ergebnisse lagen allerdings erst nach der Verabschiedung des Entwurfes durch den Bundesrat vor. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft ausgeführt, dass die Ergebnisse der Evaluation in den parlamentarischen Beratungen dann aber berücksichtigt werden können. Als Ihre Kommission die Beratung zum Entwurf aufnahm, lagen ihr auch die Evaluationsergebnisse vor. Dadurch konnte dann Ihre Kommission die Vorlage beraten und dabei gleichzeitig auf die Evaluationsergebnisse zurückgreifen. Auf die Folgen dieser Vorgehensweise komme ich nachher gern noch zurück.

Die Revision konzentriert sich auf das Sanktionensystem. Mit der erneuten Revision soll also nicht der ganze Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs erneut umgebaut werden, das könnte man so kurze Zeit nach der letzten Revision tatsächlich nicht begründen. Es geht hier aber um die Behebung von Mängeln, und das lässt sich durchaus rechtfertigen. Nach Ansicht des Bundesrates sind es vor allem die drei folgenden Mängel, die im heutigen Recht festgestellt werden können:

Der erste Mangel betrifft die bedingte Geldstrafe; das, weil die Geldstrafe von Gesetzes wegen Vorrang vor der Freiheitsstrafe geniesst und weil sie immer dann bedingt auszusprechen ist, wenn dem Täter keine schlechte Prognose zu stellen ist. Ich sage Ihnen einmal, was das in Zahlen ausgedrückt bedeutet: In rund 90 Prozent der Verurteilungen wird eine Geldstrafe ausgesprochen. Davon sind wiederum rund 90 Prozent bedingt. Allerdings werden dann rund 90 Prozent dieser bedingten Geldstrafen mit einer Busse verbunden.

Ein weiterer problematischer Punkt ist die Vielfalt der Sanktionen. Das heutige Recht kennt nicht zu wenige, sondern zu viele verschiedene Sanktionen. Ein Sanktionensystem kann aber nur dann verständlich und glaubwürdig sein, wenn es einfach ist. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, die gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktion abzuschaffen und sie als blosse Vollzugsform vorzusehen.

Schliesslich kann die zu starke Zurückdrängung der Freiheitsstrafe ebenfalls als Problem erachtet werden. Die Kritik an der bedingten Geldstrafe ist nicht nur als Misstrauen gegenüber dieser Sanktion zu verstehen, vielmehr möchte man auch, dass Sanktionen wieder als echte Strafen empfunden werden. In den Augen vieler ist das bei der Geldstrafe nicht der Fall, weil die Geldstrafe keine persönliche Strafe ist. Während eine Freiheitsstrafe zwingend von der verurteilten Person selber zu leisten ist - sie kann ja nicht einen Bekannten an ihrer Stelle in die Strafanstalt schicken -, kann die verurteilte Person eine Geldstrafe durchaus mit dem Geld eines Dritten begleichen. Als Beispiel dafür können die Fälle von häuslicher Gewalt dienen. Wird hier der Ehemann zu einer Geldstrafe verurteilt, so reduziert das insgesamt das Haushaltbudget und beeinträchtigt damit auch die Ehefrau, die ja selber Opfer der häuslichen Gewalt ist.

Um diese Mängel zu beheben, schlägt der Bundesrat folgende Änderungen vor: Die Geldstrafe kann nur noch unbedingt ausgesprochen werden. Bedingte oder teilbedingte Geldstrafen sollen nicht mehr möglich sein. Ein weiterer Punkt betrifft den Anwendungsbereich der Geldstrafe. Er soll von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert werden. Damit wird die Geldstrafe auf geringfügige Delikte beschränkt, und die Freiheitsstrafe erhält wieder mehr Gewicht. Schliesslich soll das Gesetz vorschreiben, dass es keinen Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe mehr geben soll. Zudem wird die gemeinnützige Arbeit von der eigenständigen Sanktion zu einer Vollzugsform.

Weil zu erwarten ist, dass mit dieser Revision wieder mehr Freiheitsstrafen vollzogen werden müssen, ist an sich mit einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone zu rechnen. Zur Abfederung dieser Auswirkung schlägt der Bundesrat vor, dass gewisse kurze Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit oder des sogenannten Electronic Monitoring vollzogen werden können.

Ihre Kommission hat den Entwurf des Bundesrates gründlich beraten. Vor allem hat sie auch den Ergebnissen der Evaluation zur Wirksamkeit des geltenden Rechts Rechnung getragen. Diese Evaluation, die wir der Kommission ja gleichzeitig mit dem Entwurf vorgelegt haben, hat im Wesentlichen drei Dinge gezeigt: Erstens ist es für verlässliche Aussagen noch zu früh. Das neue Sanktionenrecht ist ja erst seit kurzer Zeit in Kraft, es ist eine zu kurze Zeit, als dass sich aus Statistiken verlässliche Schlüsse ziehen liessen. Zweitens beinhaltet das neue Recht keine wesentlichen Änderungen, die sich dann auch in Zahlen niederschlagen würden. Das könnte ein Zeichen dafür sein, dass sich die Kriminalität kaum durch das Strafrecht steuern lässt. Die Kriminalität wird vielmehr überwiegend von anderen Faktoren abhängig sein, zum Beispiel von der Intensität der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung. Drittens hat die Evaluation gezeigt, dass bei den Opfern und bei den Strafverfolgungsbehörden das neue Recht einen schlechteren Ruf hat als das alte. Die neuen Sanktionen werden weniger gut oder gar nicht als Strafen akzeptiert.

Gerade dieser letzte Punkt hat Ihre Kommission zum Eintreten auf das Geschäft bewogen. Der zweite Punkt, also der fehlende Niederschlag der Änderungen des Sanktionensystems in der Statistik, hat Ihre Kommission hingegen zur Überlegung gebracht, die bedingte Geldstrafe müsse nicht ganz abgeschafft, sondern bloss modifiziert werden. Abgesehen von diesem Punkt ist die Regelung, wie sie Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, sehr nahe am Entwurf des Bundesrates; auf Einzelheiten werden wir sicher in der Detailberatung noch zu sprechen kommen. Ich kann Ihnen allerdings jetzt schon sagen, dass der Bundesrat mit dem Konzept, das Ihnen die Kommissionsmehrheit vorschlägt, grundsätzlich einverstanden ist. Die geringfügige Abweichung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates rührt eben daher, dass Ihre Kommission die Ergebnisse der Evaluation berücksichtigen konnte, während dies dem Bundesrat nicht möglich gewesen war.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Nichteintretensantrag der Minderheit Vischer Daniel abzulehnen.