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Rickli Natalie Simone · Nationalrat · 2013-09-25

Rickli Natalie Simone · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-25

Wortprotokoll

Daniel Jositsch hat eben gesagt, eigentlich spreche nichts dagegen, dem Antrag der Minderheit II (Stamm) zuzustimmen. Ich hoffe, er hört jetzt auch meine Argumente, sodass er zu dieser Meinung zurückkehrt.

In Artikel 79b wird neu die elektronische Überwachung geregelt, das sogenannte Electronic Monitoring, gewöhnlich sind das elektronische Fussfesseln. Im Vorentwurf sah der Bundesrat das Electronic Monitoring noch für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten vor, nun schlägt er aber eine Grenze von zwölf Monaten vor. Da Sie gestern meinen Minderheitsantrag zu Artikel 43, den teilbedingten Strafvollzug nur noch bei Strafen bis zu zwei Jahren zu ermöglichen, abgelehnt haben, wird auch der Grossteil der teilbedingten Strafen nur noch mit Electronic Monitoring vollzogen werden, da der vollziehbare Teil in der Regel nicht mehr als sechs bis zwölf Monate beträgt. Das ist angesichts der schweren Delikte, namentlich auch Vergewaltigungen, nicht gerechtfertigt.

Electronic Monitoring ist das Gegenteil von Abschreckung. Der Täter erhält faktisch keine Strafe und kann sich weiterhin in seiner gewohnten Umgebung aufhalten. Er wird nicht das Gefühl haben, etwas Schlimmes getan zu haben. Selbst das [PAGE 1650] EJPD scheint sich eigentlich bewusst zu sein, dass der Vollzug mit dem Electronic Monitoring die verurteilten Straftäter wenig beeindruckt. Auf Seite 4748 der Botschaft schreibt der Bundesrat, der Vollzug mit einer elektronischen Überwachung sollte für eine Freiheitsstrafe, die einen Ersatz für die Leistung einer Geldstrafe darstelle, nicht anwendbar sein, da sonst der Ersatzfreiheitsstrafe der "notwendige Nachdruck" fehle.

Wer eine Busse nicht bezahlt, benötigt offenbar eine richtige Sanktion, wer hingegen wegen Vergewaltigung, bandenmässigen Raubs, schwerer Körperverletzung usw. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von beispielsweise drei Jahren - davon zwölf Monate vollziehbar - verurteilt wird, muss sich nicht durch eine spürbare Sanktion beeindrucken lassen. Anders als in der Botschaft wird im Gesetzentwurf die Ersatzfreiheitsstrafe aufgeführt; offenbar hat der Bundesrat vergessen, Botschaft und Gesetzentwurf hier in Übereinstimmung zu bringen.

Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen namens der SVP-Fraktion bei Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a, den Vollzug einer Freiheitsstrafe mittels Electronic Monitoring nur für Freiheitsstrafen von zwanzig Tagen bis sechs Monaten zu erlauben. Dabei darf es sich nicht um den vollziehbaren Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren oder mehr handeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe wollen wir streichen. Ebenfalls beantragen wir Ihnen bei Buchstabe b, die elektronische Überwachung anstelle des Wohn- und Arbeitsexternates nur für Freiheitsstrafen von drei bis höchstens sechs Monaten zu erlauben, nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen bis zu zwölf Monaten.

An dieser Stelle muss auch gesagt werden, dass elektronische Fussfesseln in zwei krassen Fällen nichts genützt haben, im Gegenteil, sie haben Menschenleben gekostet. Der Mörder von Marie im Waadtland lebte unter Vollzugslockerungen im Wohnexternat. Er trug Fussfesseln, die er sich einfach abstreifen konnte, während er Marie entführt und umgebracht hat. Es wurde kein Alarm ausgelöst. Der eigentlich verwahrte Vergewaltiger Markus Wenger aus Basel, der bereits 24 Frauen vergewaltigt hatte, durfte ebenfalls mit Fussfesseln im Wohnexternat wohnen und missbrauchte so die Opfer 25, 26 und 27. Eigentlich unglaublich, unfassbar, dass so etwas möglich ist!

Sie sehen, diese elektronischen Fussfesseln bieten oftmals nur eine Scheinsicherheit. Die Kantone wollen diese unbedingt. Ich bitte die Kantone, im Vollzug aber dafür zu sorgen, dass diese Fussfesseln auch mit GPS ausgerüstet sind und entsprechenden Alarm auslösen, wenn sie sich ein Häftling abstreift.

Um sicherzustellen, dass nur Täter mit kleineren Delikten Fussfesseln anstatt Gefängnis erhalten und dass ebenfalls das Arbeits- und Wohnexternat nicht zur Regel, sondern zur Ausnahme wird, bitte ich Sie, bei Artikel 79b Absatz 1 Buchstaben a und b der Minderheit II (Stamm) zu folgen und den Vollzug mit Electronic Monitoring nur für Strafen bis zu sechs Monaten zu ermöglichen. Für den Vollzug mit Electronic Monitoring bei Strafen bis zu zwölf Monaten gibt es keinen Grund, erst recht nicht, wenn es sich dabei um den vollziehbaren Teil einer Freiheitsstrafe von zwei bis drei Jahren handelt und somit bei schweren Delikten weitgehend auf eine Sanktionswirkung verzichtet wird.