AB 168999
Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-25
Wortprotokoll
Die Bestimmung handelt, wie Sie gehört haben, von der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Wie Herr Vischer, Herr Jositsch und andere richtig gesagt haben, geht es hier für einmal nicht um eine Verschärfung, sondern um eine Steigerung der Effizienz im Strafverfahren.
Nach geltendem Recht betrifft diese Strafbefehlskompetenz sechs Monate für alle Strafarten. Ein Widerruf wird eingerechnet; man kann also total nur sechs Monate beim Strafbefehl beschliessen. Der Bundesrat möchte dies nun bei einer Kategorie, bei den unbedingten Freiheitsstrafen, auf drei Monate herunterfahren. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor - das Stimmenverhältnis war 16 bzw. 17 zu 8 -, beim geltenden Recht zu bleiben. Sie schlägt zudem neu vor, den Widerruf nicht einzurechnen. Es soll also dem Staatsanwalt neu möglich sein, Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, ob bedingt oder unbedingt, per Strafbefehl zu erlassen und zusätzlich, wenn dies nötig ist, bei einer früheren Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten den bedingten Vollzug zu widerrufen.
Die Minderheit II (Vischer Daniel) beantragt, hier dem Bundesrat zu folgen, weil, wie sie argumentiert, die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft zu gross werde, vor allem in der Kumulation.
Die Mehrheit hält an diesem Modell fest. Es wurde in diesem Saal zu Recht gesagt, dass der Strafbefehl grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel der Strafverfolgung sei. Wir alle wollen eine effiziente Strafverfolgung, wir wollen Gerichte entlasten und Staatsanwaltschaften arbeiten lassen. Daher verstehe ich, auch namens der Kommissionsmehrheit, Herrn Vischer nicht ganz, der die Frage stellte, wo denn die Effizienz liege. Selbstverständlich ist es eine Effizienzsteigerung, wenn unbedingte Freiheitsstrafen zwischen vier und sechs Monaten auch in diesem schlanken Verfahren beurteilt werden können, umso mehr, wenn auch der Widerruf gleich mitbeurteilt werden kann.
Die Rechtsstaatlichkeit ist stets gewahrt, wie Kollege Lüscher stark betont hat. Es ist stets nur ein Urteilsvorschlag, der quasi mit einem Fingerschnippen weggewischt werden kann, und dann erhält man ein volles Gerichtsverfahren. Schon unter dem alten Recht hatten übrigens sehr viele, konkret neun Kantone diesen Strafbefehl bis zu sechs Monaten zugelassen, manche sogar länger, in Genf bis zu einem Jahr, wie wir gehört haben.
Es besteht bei einer Staatsanwaltschaft mit einem schiefen Modell, bei dem der Staatsanwalt bedingte Strafen bis sechs, aber unbedingte nur bis drei Monate ausfällen kann, auch die von Herrn Lüscher erwähnte Gefahr, dass der Staatsanwalt dann entweder kürzere Strafen ausfällt, als er sollte, oder dass er mehr bedingte statt unbedingte Strafen ausfällt, einfach damit er zuständig bleibt.
Was schliesslich den zweiten Punkt des Antrages der Kommissionsmehrheit betrifft, so möchte sie den Widerruf explizit nicht zum Strafmass hinzuzählen. Der Widerruf einer [PAGE 1666] früheren Freiheitsstrafe ist kein eigenes Strafurteil. Man könnte also nicht sagen, neu könne die Staatsanwaltschaft Strafen von bis zu zwölf Monaten aussprechen, nämlich von zweimal sechs Monaten. Sie kann weiterhin nur Strafen bis zu sechs Monaten aussprechen, denn der Widerruf ist an sich nur eine Vollzugsanordnung für eine frühere Straftat.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit - das Stimmenverhältnis war 16 bzw. 17 zu 8 - zu folgen.