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Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2013-06-13

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-06-13

Wortprotokoll

Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss beantragen Ihnen der Bundesrat und die Aussenpolitische Kommission, die Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds um weitere fünf Jahre zu verlängern. Wir beantragen Ihnen darüber hinaus, die Verlängerungskompetenz dafür an den Bundesrat abzutreten, sodass er nach dem Ablauf der Fünfjahresfrist über weitere Verlängerungen entscheiden würde.

In der Kommission gab die Hauptsache, also die Verlängerung der Kreditgewährung, weniger zu reden als die Nebensache, nämlich diese Kompetenzabtretung. Das schlägt sich auch darin nieder, dass das Eintreten ebenso unbestritten war wie Absatz 1 von Artikel 1 dieses Bundesbeschlusses, dass es bei den Absätzen 2 und 3 aber eine Minderheit gibt.

Um diese auf den ersten Blick etwas merkwürdige Konstellation zu verstehen, muss ich kurz auf die finanzielle Konstruktion des IWF und die diversen Verbindungskanäle der Schweiz zu ihm eingehen. Der IWF verfügt einerseits über Eigenkapital, die sogenannten Quoten, deren Summe kürzlich auf 682 Milliarden Franken verdoppelt wurde. Die Mitgliedländer, darunter die Schweiz, übertragen dem IWF ihren Quotenanteil unbefristet und leisten der einzahlenden Nationalbank Staatsgarantie dafür. Zusätzlich stellen die Mitgliedländer dem IWF zeitlich befristete Kredite zur Verfügung - in Form der AKV und in Form der Neuen Kreditvereinbarung (NKV). Die Schweiz ist wiederum via Nationalbank an beiden Vereinbarungen beteiligt, leistet dafür aber keine Staatsgarantie.

Nun ist wichtig zu wissen, dass sich diese beiden Vereinbarungen zueinander wie kommunizierende Röhren verhalten. Die maximale Kreditzusage erfolgt unter dem Titel der NKV, ist im Falle der Schweiz aber aufgeteilt auf die AKV und die NKV, und zwar etwa im Verhältnis von 1 zu 10. Das heisst, dass wir dem IWF im Rahmen der AKV 1,5 Milliarden und im Rahmen der NKV etwa 14 Milliarden Franken zur Verfügung stellen. Am Gesamtbetrag - und das ist nun wichtig - von ungefähr 15,5 Milliarden würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn wir jetzt beschliessen würden, aus den AKV auszusteigen. Daraus folgt, dass der in Artikel 1 Absatz 1 zu fassende Verlängerungsbeschluss materiell unbedeutend ist. Wir können den laufenden Kredit verlängern, wie wir Ihnen beantragen; täten wir es nicht, müsste der Bundesrat das NKV-Darlehen um diesen Betrag aufstocken, weil eben die Gesamtverpflichtung fixiert ist.

Dieser Mechanismus dürfte es Ihnen leicht machen, Absatz 1 anzunehmen. Die Bedeutungslosigkeit unseres Beschlusses erklärt natürlich, warum wir die Verlängerungskompetenz nicht länger beanspruchen. Sie ist de facto eben längst beim Bundesrat: Es liegt nämlich in seiner Zuständigkeit, die Darlehen an die NKV zu gewähren. Er verwaltet sozusagen die grosse Kasse; wir verwalten die kleine Kasse, die erst noch in der grossen schon enthalten ist. Wir sind in der Kommission zum Schluss gekommen, dass uns als Parlament hier lediglich eine Scheinkompetenz zukommt. Indem wir Ihnen beantragen, weitere Kreditverlängerungen dem Bundesrat zu überlassen, sorgen wir für die Gleichbehandlung der AKV mit den NKV und beseitigen so einen durch nichts zu begründenden Verfahrensunterschied. [PAGE 980]

Die Kommission ist, wie ich Ihnen schon sagte, ohne Gegenantrag auf das Geschäft eingetreten und hat ihm mit 14 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt. Die Minderheit Stamm will keine Kompetenzabtretung an den Bundesrat; der entsprechende Antrag wurde mit 12 zu 3 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.

Ich bitte Sie, den Beschlüssen Ihrer Kommission zu folgen, die auch die Beschlüsse des Ständerates sind und den Anträgen des Bundesrates entsprechen.