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Bischof Pirmin · Ständerat · 2014-06-12

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-12

Wortprotokoll

Ich möchte mich beim Bundesrat ganz herzlich dafür bedanken, dass er meine Motion zur Annahme empfiehlt, und besonders möchte ich ihm dafür danken, dass er ankündigt, bereits in diesem Jahr eine Vorlage mit dem Ziel der Motion zu unterbreiten, und zwar im Rahmen der Revision des Strafregisterrechts.

Es geht um eine etwas merkwürdige Situation, wahrscheinlich um einen gesetzgeberischen Fehler, der 2007 passiert ist. 2007 hat das Parlament bei der Änderung des Strafregisterrechts ein sogenanntes Verwertungsverbot eingeführt. Das führt dazu, dass den Gerichten wesentliche Informationen vorenthalten werden, und zwar deshalb, weil bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen auch für schwere Delikte, etwa für Gewalt- oder Sexualdelikte, bereits nach zehn Jahren definitiv gelöscht werden. Gelöscht heisst auch: Sie sind für den Richter, für die Richterin nicht mehr sichtbar. Also muss jetzt selbst ein Täter, der vor der Löschungsfrist wiederholt wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden ist, seit der Revision als Ersttäter behandelt werden, wie wenn er das erste Mal vor Gericht stünde. Das zwingt den Richter zu unrichtigen Prognosen und zu falschen Strafzumessungen.

Ich bin von mehreren kantonalen Gerichten angesprochen worden, und ich will Ihnen hier nur ein Beispiel erzählen: Im Sommer 2012 steht ein Beschuldigter vor Gericht, wegen des Vorwurfs Raub und Diebstahl. Der Beschuldigte wird vom Gericht zu drei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt, also zu einer schweren Strafe. Warum? Weil er im Herbst 2002 - beachten Sie den Zeitablauf - bereits zweimal vorbestraft wurde, wegen desselben Tatbestandes, Raub und Diebstahl. So weit, so gut. Nur: Der Verurteilte zieht jetzt das Urteil weiter. Vor dem Obergericht - das wissen wir schon, bevor das Urteil kommt - ist dieser Täter nun weissgewaschen und plötzlich ein Ersttäter. In der Zwischenzeit ist nämlich die zehnjährige Löschungsfrist abgelaufen, und das Obergericht darf im Gegensatz zum [PAGE 540] Bezirksgericht die vorherigen Taten gar nicht mehr berücksichtigen, obwohl es sie kennt. Das Obergericht ist also jetzt gezwungen, diesen Wiederholungstäter als Ersttäter zu einer leichten, zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Der Berufungskläger wird durch den Zeitablauf zum Ersttäter. Das eröffnet nun natürlich für den Verteidiger oder die Verteidigerin dieses Täters alle Möglichkeiten der Verzögerung. Durch Zeitablauf erlöschen Delikte während des Verfahrens. Mir sind gleichartige Fälle von Kindsmissbrauch und ein Fall von einem Angriff mit Tötungsfolge bekannt - immer mit der gleichen Struktur. Da ist es wahrscheinlich schon angebracht, dass dieses Institut des Verwertungsverbots grundsätzlich überprüft und gestrichen wird.

Ich möchte hier gleichzeitig festhalten: Es geht nicht darum, das sogenannte Recht auf Vergessen einfach auszulöschen. Der Mensch, auch der Straftäter, hat einen Anspruch darauf, dass nach einer gewissen Zeit über seine Tat nicht mehr gesprochen wird. Es geht hier nur darum, aber immerhin, dass bei schweren Delikten - hier wird die Revision vor allem ansetzen müssen - der Richter oder die Richterin nicht blind gemacht wird. Der Richter oder die Richterin soll in diesen Fällen auch gelöschte Taten sehen dürfen - gelöschte Taten, die aber nicht mehr auftauchen, wenn der Täter beispielsweise einen Auszug aus dem Strafregister verlangt, um sich für eine neue Stelle zu bewerben. Zu Recht gilt da die Löschung, und zu Recht erfährt ein Arbeitgeber von den früheren Taten nach dem Gesetz, nach dem Recht auf Vergessen, nichts.

Ich danke für die Annahme der Motion.