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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-12

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-12

Wortprotokoll

Ich nütze die Gelegenheit, bei Artikel 15 auf einige Änderungen im BVG hinzuweisen, die thematisch eigentlich alle das gleiche Ziel verfolgen. Ich erwähne zunächst die Aufzählung der Guthaben in Artikel 15, dann die gemäss Artikel 30c erforderliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin zum Vorbezug oder zur Begründung eines Grundpfandrechtes, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist. Beide Bestimmungen dienen letztlich der Sicherung der beruflichen Vorsorge. Demselben Zweck dient das Zustimmungserfordernis von Artikel 37a im Falle einer Kapitalabfindung. Für den Erhalt des obligatorischen Vorsorgeschutzes ist schliesslich von zentraler Bedeutung, dass ein für Wohneigentum vorbezogener Betrag bei der Rückzahlung gemäss Artikel 30d im gleichen Verhältnis dem [PAGE 530] obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben zuzuordnen ist wie beim Vorbezug.