Lexipedia

Janiak Claude · Ständerat · 2014-06-12

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-12

Wortprotokoll

Es ist ausgeführt worden, worum es hier geht. In den strittigen Absätzen der Artikel 63 und 64 des IPRG geht es darum, dass die Schweiz für die Teilung inländischer Vorsorgeguthaben ausschliesslich zuständig sein soll. Diese Zuständigkeit hätte zweierlei Konsequenzen: Die schweizerische Zuständigkeit kann von den Ehegatten nicht wegbedungen werden, und ausländische Urteile betreffend den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben sind nicht anerkennbar. Die Mehrheit will demgegenüber aber die Anerkennung ausländischer Urteile in eng umgrenztem Umfang zulassen.

Was ist die Idee des bundesrätlichen Vorschlages? Er möchte verhindern, dass die Grundsätze des schweizerischen Vorsorgeausgleichs durch ein ausländisches Verfahren ausgehebelt werden können. Dass dies ein berechtigtes Anliegen ist, zeigt beispielsweise ein Entscheid des Bundesgerichtes, auf den von der Verwaltung bei unseren Beratungen hingewiesen worden ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 134 III 661 ein französisches Urteil geschützt, in welchem die Ehefrau bei einem zu teilenden Vorsorgeguthaben von über 1,2 Millionen Franken mit einer Entschädigung von 160 000 Euro abgespeist worden ist. Gleichzeitig soll das sich dem Praktiker stellende Problem [PAGE 528] angegangen werden, dass bei ausländischen Scheidungsurteilen oft unklar ist, inwieweit ein schweizerisches Vorsorgeguthaben überhaupt berücksichtigt worden ist.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung erfüllt diese beiden Anliegen auf eine möglichst einfache Art und Weise. Die Teilung eines schweizerischen Guthabens hat durch ein schweizerisches Gericht zu erfolgen.

Die Mehrheit - Sie haben es gehört - möchte diesen Anliegen auch gerecht werden, zieht aber eine komplexere Lösung vor. Der Mehrwert dieser Differenzierung soll darin bestehen, dass der ausgleichsberechtigten Person bei Vorliegen eines unmittelbar umsetzbaren ausländischen Urteils ein zweites Verfahren in der Schweiz erspart wird. Aber dieser angebliche Mehrwert wird stark durch die Tatsache relativiert, dass auch nach dem Modell der Mehrheit in der Regel ein Zweitverfahren in der Schweiz erforderlich sein wird. Denn eine Vorsorgeeinrichtung wird ordentlicherweise jegliches Risiko vermeiden wollen und daher ein gerichtliches Exequatur verlangen, d. h. eine Bestätigung, dass das ausländische Scheidungsurteil die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 25 IPRG erfüllt. Es wird also trotzdem ein zweiter Schritt nötig sein.

Es gibt zweifellos Vorsorgeeinrichtungen, die bei unmittelbar umsetzbaren ausländischen Urteilen darauf verzichten werden - das kann sein. Das Risiko einer Doppelzahlung ist gering, doch schliesst auch die bundesrätliche Lösung ein kulantes Verhalten der Vorsorgeeinrichtungen sicher nicht aus.

Sie können jetzt wählen: Im Ergebnis geht es also um die Abwägung zwischen einer schlanken Lösung, gemäss Minderheit, und einer komplizierteren. Die kompliziertere Lösung der Mehrheit weist zwar gegenüber der bundesrätlichen Version einen kleinen Mehrwert auf - ich habe es ausgeführt. Dieser wird aber entscheidend relativiert, da eben auch die Vorsorgeeinrichtungen, um sicher zu sein, eine entsprechende gerichtliche Bestätigung verlangen werden.

Ich bitte Sie deshalb trotz der Mehrheit, die Herr Cramer mehrfach erwähnt hat - mit 7 zu 3 Stimmen ist das jetzt auch nicht eine so wahnsinnig grosse Mehrheit -, der Minderheit zu folgen.