Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-12
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-12
Wortprotokoll
Artikel 122 bestimmt den Stichtag, auf den der Vorsorgeausgleich berechnet wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens ist ein klar bestimmbarer Zeitpunkt. Er deckt sich im Übrigen auch mit dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung und verhindert damit Manöver, hinter denen die Absicht steht, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen und den Abschluss hinauszuzögern. In einem Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, dauerte die Ehe faktisch neun Monate, das Scheidungsverfahren aber sieben Jahre, mit dem stossenden Ergebnis, dass das während dieser sieben Jahre aufgelaufene Vorsorgeguthaben geteilt werden musste.