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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-12

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-12

Wortprotokoll

Ich möchte gerne nochmals auf die Möglichkeit zu sprechen kommen, bestehende Renten rückwirkend umzuwandeln. Ich möchte nämlich verhindern, dass in Bezug auf die Rückwirkungsmöglichkeit bei Artikel 7e Missverständnisse entstehen.

Artikel 7e ermöglicht es, dass Renten, die heute als sogenannte angemessene Entschädigung im nachehelichen Unterhalt vom Ex-Ehegatten ausgerichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche und durch die Vorsorgeeinrichtung zu leistende Rente umgewandelt werden können. Dies kann rückwirkend bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 erfolgen. Diese Regelung löst aber nicht das Problem der vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschiedenen Witwen. Es müssen dafür drei Voraussetzungen erfüllt sein, dass eine solche Umwandlung überhaupt erfolgen kann und der rentenberechtigte Teil nicht vom Schicksal des Ex-Ehegatten abhängig bleibt: Die erste Voraussetzung ist, dass die Scheidung nach dem Jahr 2000 erfolgt sein muss. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung eingetreten sein muss. Die dritte, wesentliche Voraussetzung ist, dass der Ausgleichsverpflichtete noch leben muss. Das sind die Voraussetzungen, unter denen rückwirkend eine nacheheliche Unterhaltsrente in eine lebenslängliche Rente, die von der Freizügigkeitseinrichtung zu entrichten ist, umgewandelt werden kann.

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