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Schelbert Louis · Nationalrat · 2014-12-10

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2014-12-10

Wortprotokoll

Die Grünen steigen mit einem eigenen Antrag in die Debatte um einen direkten Gegenvorschlag zur CVP-Initiative. Diese will bei Steuern und Sozialversicherungen eine "Heiratsstrafe" ausgemacht haben. Konkret gehen die Initianten davon aus, dass Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten steuerlich und bei den Sozialversicherungen krass benachteiligt werden. Diese Auffassung teilen wir nicht. Wir Grünen lehnen die Initiative ab und beantragen stattdessen einen Gegenvorschlag dazu.

Die Initiative halten wir aus gesellschaftlichen, steuerrechtlichen und sachlichen Gründen für falsch.

Zum Sachlichen: Eine solche "Strafe" gibt es in der Realität dieser beiden Bereiche nicht bzw. fast nicht mehr. In Gesetzesrevisionen wurden die Mängel gemildert bis beseitigt, laut Bundesrat bei der direkten Bundessteuer bis auf knapp 5 Prozent der Ehepaare oberer Steuerkategorien. Die Kantone haben die Steuergesetze schon seit Längerem korrigiert. Sogar umgekehrt ist es bei den Sozialversicherungen. Betrachtet man die Leistungen der AHV und der IV gesamthaft, sieht man, dass für das Total der Verheirateten ein Bonus resultiert. Sind deshalb nur ein Siebtel der Lebensgemeinschaften Konkubinate? Die noch bestehenden Ungleichheiten können später einmal angeschaut werden.

Im Steuerrecht ist die Initiative ein Schritt rückwärts. Sie definiert die Ehe als steuerliche Wirtschaftsgemeinschaft. Die Verfassung würde dann das Konzept der Individualbesteuerung verhindern. Individuell besteuern heisst, dass das Einkommen jeder natürlichen Person einzeln besteuert wird. Ob sie allein lebt oder in einer Partnerschaft, ob sie verheiratet ist oder nicht, ist egal. Wir Grünen halten dies seit je für die modernste und gerechteste Besteuerungsmethode. Sie ist gerechter als das heutige Steuerregime, sie behandelt Männer und Frauen im Steuerrecht gleich. Die Individualbesteuerung baut nicht auf der traditionellen Rollenteilung mit dem Mann als Ernährer für die Familie auf. Sie stärkt die wirtschaftliche Stellung der Frauen, sie begünstigt ihre Berufstätigkeit. Das ist mit der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 noch wichtiger geworden: Eigener Verdienst fördert in unserer Gesellschaft Selbstständigkeit und Selbstvertrauen, zudem ist er für den Aufbau einer eigenen Sozialversicherung wichtig. Das erfolgt heute nur zu oft ungenügend, zum Nachteil vieler Frauen. Das zeigt sich nach einer Trennung oder Scheidung.

Weiter ändert bei getrennter Besteuerung die Steuerprogression beim Ehepartner nicht, wenn die Frau wieder in den Beruf einsteigt. Im Unterschied zur Wirtschaftsgemeinschaft entfällt damit ein negativer steuerlicher Anreiz, der Frauen an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit hindert. Klar, die konkrete Ausgestaltung bietet noch Knacknüsse, dies beim Steuerertrag und bei der Steuerprogression. Sie sind aber lösbar; das zeigen etwa Schweden und Österreich.

Anlass zu einem Gegenvorschlag gibt aber auch der gesellschaftspolitische Inhalt der Initiative. So definiert sie die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Bei Menschen mit anderer sexueller Orientierung kommt das als Diskriminierung an, unabhängig von den Absichten der Initianten.

Die Bundesverfassung enthält jetzt keine Ehedefinition. Wenn das so bleibt und die Initiative abgelehnt wird, lässt sich das Institut der Ehe später mit einer Gesetzesänderung auf eingetragene Partnerschaften ausweiten. Der Gegenvorschlag der Minderheit II lässt diese Möglichkeit weiterhin zu. Er gewährleistet insbesondere allen Lebensgemeinschaften, bei Steuern und Sozialversicherungen gleich und nicht diskriminierend behandelt zu werden. Er stärkt auch die Stellung aller Lebensgemeinschaften, zu welchen auch eingetragene Partnerschaften, Nichtverheiratete in Patchworkfamilien oder Konkubinatspaare gehören. Der Antrag der Mehrheit nennt nur die Ehe, die Minderheit I (Bertschy) bezieht noch die eingetragenen Partnerschaften mit ein. Korrekt ist es aber erst, wenn alle gleich behandelt werden.

Die Bundesverfassung soll das ausdrücken, was vollständig dem entspricht, was das Bundesgericht vor dreissig Jahren in einem Leitentscheid verlangte: Keine Form der Lebensgemeinschaft soll gegenüber einer anderen bevorteilt oder benachteiligt werden. Das erfüllt der Antrag der Minderheit II am besten. Deshalb empfehlen wir Ihnen diesen Minderheitsantrag zur Annahme.