Weibel Thomas · Nationalrat · 2015-03-18
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-03-18
Wortprotokoll
Wir Grünliberalen unterstützen bei Artikel 3 Absatz 2 die Mehrheit, bei Absatz 3 die Minderheit. Die Minderheitsanträge wurden erläutert. Erlauben Sie mir dennoch einige Bemerkungen, um unsere Position verständlich zu machen.
Bei Absatz 2 geht es um die Ergänzung im Antrag der Mehrheit, mit der die elektronische Datenerfassung und -bearbeitung den Gesundheitsfachpersonen öffentlich-rechtlicher und anderer Einrichtungen explizit erlaubt werden soll. Herr Pezzatti hat bereits darauf aufmerksam gemacht, dass es eine explizite Gesetzesgrundlage braucht, um die öffentlich-rechtlichen Gesundheitsfachpersonen hier mit einzubeziehen. Herr Pezzatti hat gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass dies in die Zuständigkeit der Kantone gehöre und wir doch den Föderalismus hochhalten sollten. Es geht aber nicht nur um die Frage des Föderalismus, sondern es geht darum, dass es zwischen den verschiedenen kantonalen Datenschutzgesetzen Lücken geben kann und in der Folge die Gefahr besteht, dass Daten nicht über die Kantonsgrenzen hinweg ausgetauscht werden können. Es geht also darum, dem Entstehen von Lücken vorzubeugen, und nicht primär darum, in den Föderalismus einzugreifen und Kompetenzen der Kantone zu beschneiden. Die Regelung, wie sie von der Mehrheit beantragt wird, wird übrigens auch von der Gesundheitsdirektorenkonferenz unterstützt. Oder anders gesagt: Die Kantone sehen es gleich wie wir, sie haben keine Mühe mit diesem marginalen Eingriff in den Föderalismus.
Zur Minderheit Gilli zu Absatz 3: Auch wir sind der Meinung, dass den Patienten keine Nachteile daraus erwachsen dürfen, wenn sie die Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers widerrufen, insbesondere keine Nachteile in der Qualität der medizinischen Behandlung. Oder anders gesagt: Die Art der Behandlung darf nicht von der Art der Dossierführung abhängen.
Der andere Punkt, der von Frau Gilli angesprochen wurde, nämlich ob allenfalls Modelle für Prämienvergünstigungen mit dem Führen von elektronischen Patientendossiers verbunden sind, ist erstens noch nicht beschlossen, und zweitens ist das eine andere Fragestellung. Der ergänzende Text sagt klar, dass Patienten in der Behandlung nicht benachteiligt werden dürfen. Wenn sie aber vorher Vergünstigungen [PAGE 436] finanzieller Art erworben haben, fällt das nicht in diesen Bereich.