Gilli Yvonne · Nationalrat · 2015-03-18
Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2015-03-18
Wortprotokoll
Ich spreche im Namen der Fraktion nur noch zur Minderheit Cassis. Ich bitte Sie, den Antrag dieser Minderheit abzulehnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und in diesem Gesetz festzuhalten, dass nach der Einwilligung des Patienten eben Institutionen und Gesundheitsfachpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis oder mit einem öffentlichen Auftrag die Daten im elektronischen Patientendossier bearbeiten dürfen. Hier handelt es sich nicht um einen Eingriff in die kantonale Souveränität, wenn wir der Mehrheit folgen und diese Ergänzung ins Gesetz schreiben, sondern hier handelt es sich darum, dass wir eine Lücke und Inkohärenzen in der Umsetzung von E-Health verhindern können.
Für privat tätige Gesundheitsfachpersonen oder solche, die in privaten Einrichtungen tätig sind, ist die Datenschutzgesetzgebung des Bundes bereits da und bildet die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten. Das gilt aber nicht für die öffentlich-rechtlichen Institutionen und für Personen und Institutionen, die einen öffentlichen Auftrag haben - dazu gehören die meisten Spitäler, dazu gehören aber auch die meisten Heime und die Spitex-Organisationen usw. Für sie alle bildet die kantonale Datenschutzgesetzgebung die gesetzliche Grundlage, und diese ist eben von Kanton zu Kanton verschieden. Ich nenne Ihnen jetzt einige Kantone: Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Solothurn, Wallis, Zürich und Zug. In diesen Kantonen könnten gerade diese Institutionen, also die Spitäler und die Gesundheitsfachpersonen mit einem [PAGE 437] öffentlich-rechtlichen Auftrag, mit der bestehenden Datenschutzgesetzgebung die Daten im elektronischen Patientendossier nicht bearbeiten! Das heisst nicht, dass das in Zukunft auch nicht möglich wäre, aber dazu müssten diese Kantone ihre Datenschutzgesetzgebung revidieren.
Das braucht Zeit und verzögert die Umsetzung. Dies ist gerade der Grund, weshalb die Gesundheitsdirektorenkonferenz die gesetzliche Bestimmung, die die Mehrheit beantragt, eben nicht als einen Eingriff in ihre Souveränität empfindet, sondern als eine Hilfe, indem die zuständigen Organisationen und Gesundheitsfachpersonen auf der Basis der vorliegenden Gesetzgebung berechtigt werden, mit E-Health zu arbeiten.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 3 Absatz 2 den Antrag der Minderheit Cassis nicht zu unterstützen und dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.