preparatory:AB 170461
Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-18
Wortprotokoll
Bei Artikel 25 geht es, wie schon gesagt, um die Änderung des bisherigen Rechts, bei Artikel 26 um das Inkrafttreten.
In Artikel 59a KVG geht es wohl um die wichtigste Änderung im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates und zum Beschluss des Ständerates. Bundesrat und Ständerat gingen vom Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit aus: Neben den Patienten sollten auch fast alle Leistungsanbieter freiwillig entscheiden können, ob sie elektronische Patientendossiers wollen oder nicht. Zur Führung eines solchen Dossiers verpflichtet werden sollten nur die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.
Die Mehrheit Ihrer Kommission will im Unterschied dazu alle Leistungserbringer verpflichten, mit E-Dossiers zu arbeiten. Das heisst: Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen - da gibt es anscheinend nur Frauen, eine männliche Form jedenfalls fehlt -, Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, weiter Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime, Heilbäder, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen. Denn nur wenn möglichst alle Leistungserbringer verpflichtet werden, E-Dossiers zu führen, wird dies tatsächlich positive Auswirkungen auf die Qualität des Gesundheitswesens und Kostenersparnisse zur Folge haben.
Namens der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie deshalb, dem neuen Artikel 59a KVG zuzustimmen.
Eine Minderheit, angeführt von Herrn Pezzatti, möchte, dass Sie bei der Fassung des Ständerates bleiben. Die Gründe dafür sind folgende: Zum einen gibt es sicher Kommissionsmitglieder, die materiell gegen eine Einschränkung der Freiwilligkeit sind, insbesondere das Lobbying der Ärzte hat bei der Entscheidfindung einiger Kommissionsmitglieder unzweifelhaft seine Spuren hinterlassen. Zum andern gibt es Vertreter der Minderheit, die sich grundsätzlich für die Ausweitung der Pflicht zur Führung eines E-Dossiers aussprechen, die aber befürchten, dass das Gesetz dann politisch nicht mehr durchsetzbar ist und spätestens bei einem Referendum scheitert.
Zu Artikel 26: Bundesrat und Ständerat möchten, dass Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes elektronische Patientendossiers führen müssen. Es liegt zudem ein entsprechender Einzelantrag Schenker Silvia vor. Ich glaube, man hat einfach vergessen, einen Minderheitsantrag einzureichen. Frau Schenker hält die dreijährige Frist gemäss Antrag der Kommission für zu kurz.
Ihre Kommission ist der Meinung, dass drei Jahre ausreichen, damit die genannten Leistungserbringer die nötigen Vorbereitungen zur Einführung des elektronischen Patientendossiers vornehmen können. Alle anderen Leistungserbringer nach Artikel 59a KVG sollen zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einführung des elektronischen Patientendossiers verpflichtet sein. Diese relativ lange Frist lässt sich damit begründen, dass man insbesondere den Ärzten entgegenkommen wollte. Diese sträuben sich bekanntlich vehement gegen Artikel 59a KVG. Die zehnjährige Frist lässt insbesondere denjenigen Ärzten genügend Zeit, die mit Technik und Computern nicht so vertraut sind. So kann man also sagen, dass die Umstellung nur den jüngeren Ärztegenerationen zugemutet werden muss. Folgen Sie bitte hier Ihrer Kommission.
Nun folgen noch drei gesetzestechnische Anmerkungen:
1. Artikel 26 Absatz 2 Litera a bezieht sich auf die Artikel 39 und 49a KVG. Das ist jedoch nicht ganz richtig, die beiden Artikel sind ja schon länger in Kraft. Richtig müsste es heissen: Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 49a Absatz 4 erster Satz. Es gibt also noch ein bisschen Arbeit für den Ständerat.
2. An und für sich müsste auf der Fahne bei Artikel 26 Absatz 2 Litera b die Minderheit Pezzatti aufgeführt sein, da dieser Buchstabe bei Zustimmung zum Antrag der Minderheit Pezzatti zu Artikel 25 ja gestrichen werden müsste. Er fehlt jedoch auf der Fahne.
3. Es gibt Ungereimtheiten, was die Übergangsfristen gemäss Artikel 26 anbelangt. Der Wille der Kommissionsmehrheit war es - das gilt es hier festzuhalten -, dass für die stationäre Behandlung in Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen eine dreijährige Frist und für die Behandlung im ambulanten Bereich eine zehnjährige Frist geschaffen werden soll. Die Problematik besteht darin, dass in den Artikeln 35 und 39 KVG teilweise die gleichen Leistungserbringer genannt werden, Artikel 26 des Gesetzes über das elektronische Patientendossier dann aber für die jeweiligen Leistungserbringer gemäss den Artikeln 35 und 39 KVG andere Übergangsfristen schafft.