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Weibel Thomas · Nationalrat · 2015-03-18

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-03-18

Wortprotokoll

Artikel 62 des Krankenversicherungsgesetzes regelt die besonderen Versicherungsformen. Dort ist die Grundlage für Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Arztwahl oder für ein Bonusmodell gelegt. Es wurde heute mehrfach gesagt: Für die Versicherten soll das elektronische Patientendossier freiwillig sein. Entsprechend braucht es auch Anreize für die Versicherten, ein elektronisches Patientendossier zu eröffnen. Eine mögliche Art, einen solchen Anreiz zu bieten, sind tiefere Prämien.

Mit meinem Minderheitsantrag sollen Versicherungsanbieter die Möglichkeit erhalten, Modelle zu entwickeln, welche die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers fördern. Die vom Bundesrat in der Kommission vorgebrachten Einwände waren hauptsächlich technischer Natur; entsprechend müssen die Anbieter eine Lösung finden. Es wurde beispielsweise die Frage gestellt: Was passiert, wenn ein elektronisches Patientendossier während der Versicherungsdauer aufgehoben wird? Sie sehen, das sind technische Probleme, die nicht hier im Gesetz gelöst werden müssen.

Gemäss Aussagen der Verwaltung in der Kommission ist für Modelle, welche das elektronische Patientendossier fördern sollen, eine Ermächtigungsklausel im Gesetz notwendig. Ohne eine solche Klausel wären solche Modelle nicht bewilligungsfähig. Ich betone es: Mit dieser Bestimmung erhalten sowohl die Versicherten wie auch die Versicherer die Möglichkeit, ein Patientendossier zu eröffnen; es ist für alle freiwillig, es besteht keine Verpflichtung, sich irgendwie einzuschränken.

Ich erinnere zudem daran, dass die "besonderen Versicherungsformen" bzw. die daraus resultierenden reduzierten Prämien versicherungsmathematisch begründet sein müssen. Oder anders gesagt: Quersubventionierungen und Risikoabtretung an andere Versicherungsgruppen sind mit solchen Modellen nicht möglich. [PAGE 443]

Falls Sie Bedenken bezüglich der missbräuchlichen Verwendung der Gesundheitsdaten haben sollten, dann lesen Sie bitte den Text des Minderheitsantrages. Es geht um Einträge in einem Patientendossier, "auf welches bei Behandlungen zugegriffen werden kann". Es sind also die Leistungserbringer, welche den Zugang brauchen; es sind nicht die Versicherer. Die Krankenkassen erlangen also auch dann, wenn sie ein solches Modell anbieten, keinen Zugriff auf die sensiblen Gesundheitsdaten.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen und den Versicherern die Möglichkeit zu geben, im Wettbewerb Anreize für die Versicherten zu schaffen, ein elektronisches Patientendossier zu eröffnen.