Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2015-03-11
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-11
Wortprotokoll
Am 8. November 2011 hat der Kantonsrat des Kantons Luzern eine Motion für die Ausdehnung des Geldwäschereigesetzes auf den Immobilienhandel angenommen. Am 18. Juni 2013 hat der Kantonsrat Luzern einer entsprechenden Botschaft mit 57 zu 46 Stimmen zugestimmt und so diese Standesinitiative beschlossen. Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat das Geschäft an ihrer Sitzung vom 15. Januar 2015 beraten. Sie nimmt das Anliegen des Kantons Luzern ernst und ist für die Thematik der Geldwäscherei im Immobilienhandel sensibilisiert.
Wenn eine Immobilientransaktion über einen Finanzintermediär, zum Beispiel über eine Bank, abgewickelt wird, was ja üblich ist, muss der Finanzintermediär schon heute bei den Finanztransaktionen im Immobilienbereich die Sorgfaltspflichten walten lassen und den Hintergrund der Gelder abklären. Er muss den Kunden identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln.
Am 12. Dezember 2014 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière verabschiedet und damit auch das Geldwäschereigesetz verschärft. Wenn Händler mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen, unterliegen sie nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Sorgfaltspflichten. Dazu gehört es, die Vertragsparteien und die wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und zu dokumentieren. Erscheint ein Geschäft als ungewöhnlich oder liegen Anhaltspunkte vor, dass das Geld aus einem Verbrechen oder aus Steuerbetrug stammt, muss der Händler die Hintergründe abklären. Wenn sich der Verdacht erhärtet, hat der Händler unverzüglich eine Geldwäschereimeldestelle zu benachrichtigen. Wenn ein Händler die Sorgfaltspflichten nicht wahrnehmen möchte, muss er die [PAGE 154] Transaktion über einen Finanzintermediär abwickeln lassen, der seinerseits wiederum Sorgfaltspflichten unterliegt.
Transaktionen von mehr als 100 000 Franken in bar, worunter aufgrund der Höhe des Betrages sämtliche in bar abgewickelten Immobilientransaktionen fallen dürften, unterliegen gemäss den erwähnten Gesetzesänderungen dem Geldwäschereigesetz. Somit hat die Kommission für Rechtsfragen keine Gesetzeslücke feststellen können, und sie beantragt ohne Gegenstimme, der Initiative keine Folge zu geben.
Unsere Kommission erachtet das Anliegen des Kantons Luzern als erfüllt und sieht bei den Bemühungen rund um die Regulierung eines sauberen und kompetitiven Finanzplatzes keinen Anlass, über die Regelungen der Gafi hinauszugehen.