Imoberdorf René · Ständerat · 2015-03-11
Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-11
Wortprotokoll
Ich möchte für meine Berichterstattung zwei Themen der Tätigkeit unserer GPK aus dem Arbeitsfeld EJPD/BK aufgreifen.
Zuerst zur ursprünglich vorgesehenen Integration des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung (SIR) in die zentrale Bundesverwaltung: Das SIR ist ein international anerkanntes Zentrum für Auskünfte zum ausländischen nationalen Recht, zum internationalen Privatrecht und Völkerrecht und zum Europarecht. Zudem verfügt das Institut über eine Bibliothek mit mehr als 300 000 Werken in mehr als 60 Sprachen. Das SIR ist eine verselbstständigte Einheit der Bundesverwaltung, rechnungsmässig aber Teil der zentralen Bundesverwaltung. Die Umsetzungsplanung vom 25. März 2009 zum Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben sah deshalb eine rechnungsmässige Verselbstständigung des SIR vor, um den Vorgaben des Berichtes zu genügen. Der Bundesrat beschloss dann aber am 4. April 2012 auf Antrag des EJPD, auf eine solche Verselbstständigung des SIR zu verzichten. Vielmehr wurde das EJPD damit beauftragt, bis Anfang 2016 eine Botschaft vorzulegen, mit welcher das SIR in die zentrale Bundesverwaltung integriert werden soll.
Im Oktober 2013 statteten die Subkommissionen EJPD/BK der GPK beider Räte dem SIR einen Dienststellenbesuch ab. Dabei befassten sie sich auch mit der Frage der Organisation des SIR. Der Institutsrat des SIR äusserte im Rahmen des Dienststellenbesuches der GPK grosse Vorbehalte gegenüber einer Integration in die zentrale Bundesverwaltung. Das SIR hat als unabhängige Forschungsanstalt sowohl national als auch international einen ausgezeichneten Ruf. Durch den drohenden Verlust der Unabhängigkeit befürchtete der Institutsrat, dass dieser gute Ruf des SIR Schaden nehmen könnte. Die zuständigen Subkommissionen beschlossen deshalb, auch das EJPD zur Stellungnahme einzuladen. Das EJPD zeigte sich in seinen Antworten davon überzeugt, dass die Unabhängigkeit des SIR mittels organisatorischer Massnahmen gewährleistet werden könne, und es begründete die geplante Integration mit der Erfüllung des Corporate-Governance-Berichtes. Zudem erwartete das EJPD durch die Integration gewisse Effizienzgewinne.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 begrüssten die GPK den Entscheid des Bundesrates, aus Effizienz- und Kostengründen auf eine rechnungsmässige Verselbstständigung des SIR zu verzichten. Sie forderten den Bundesrat in diesem Brief aber auch dazu auf, von der geplanten Integration des SIR in die zentrale Bundesverwaltung abzusehen, weil diese in ihren Auswirkungen weit über eine blosse Organisationsmassnahme hinausgehe. Zwar begrüssten die GPK die vom Bundesrat angestrebte Kohärenz des staatlichen Handelns und die Verfolgung der Leitsätze des Corporate-Governance-Berichtes, doch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände bezüglich der Stellung und der Unabhängigkeit des SIR erachteten die GPK die Beibehaltung des organisationsrechtlichen Status quo des SIR als gerechtfertigte Ausnahme von den in den Leitsätzen vorgesehenen Regelungen. Diese Leitsätze sind in keiner Weise von zwingendem Charakter.
Nachdem die GPK sowie diverse Personen und Organisationen Vorbehalte gegen die geplante Integration des SIR in die zentrale Bundesverwaltung angebracht hatten, beschloss der Bundesrat am 22. Oktober 2014, auf diese Reintegration zu verzichten.
Beim zweiten Thema geht es um die Nachkontrolle zur Überprüfung der Einsatzgruppe Tigris und um die Folgen des Verzichts auf ein Polizeiaufgabengesetz des Bundes.
Im November 2009 veröffentlichte die GPK-SR ihren Bericht betreffend Überprüfung der Einsatzgruppe Tigris. Darin richtete sie zwei Empfehlungen an den Bundesrat betreffend die Prüfung der Informationspolitik im Bereich der Strafverfolgungsbehörden und die Ausarbeitung eines Entwurfes des Polizeiaufgabengesetzes. Im Mai 2011 orientierte die Vorsteherin des EJPD unsere Kommission, dass der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Vorentwurf des Polizeiaufgabengesetzes Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt habe, einen Antrag zum weiteren Vorgehen zu stellen. Mit Medienmitteilung vom Juli 2013 informierte der Bundesrat, dass er die Gesetzgebungsarbeiten am Polizeiaufgabengesetz aufgrund der uneinheitlichen Vernehmlassungsergebnisse eingestellt habe. Der Bundesrat fasste diesen Beschluss, obwohl eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer das Gesetzgebungsvorhaben als solches ausdrücklich begrüsst hatte.
Mit Schreiben vom Juni 2013 bat die GPK des Ständerates den Bundesrat, zur Umsetzung der beiden Empfehlungen Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom September 2013 legte der Bundesrat dar, dass das in Aussicht gestellte Positionspapier zur Informationspolitik der Strafverfolgungsbehörden des Bundes verabschiedet worden sei. Weiter erachtete der Bundesrat auch die Empfehlung zum Entwurf eines Polizeiaufgabengesetzes als erfüllt, obwohl er im Juni 2013 überraschenderweise entschieden hatte, die Gesetzgebungsarbeiten für ein Polizeiaufgabengesetz einzustellen.
An der Sitzung vom November 2013 schloss die GPK die Nachkontrolle zu Tigris ab. Bezüglich Polizeiaufgabengesetz beschlossen die beiden GPK aber, sich weiter mit den Folgen des Verzichts auf dieses Gesetz zu befassen. Die GPK des Ständerates stellte dem Bundesrat sechs Fragen zu den Konsequenzen seines Verzichts. Daraufhin bekräftigte der Bundesrat in einer Stellungnahme, dass zurzeit keine hinreichende politische Unterstützung für eine umfassende Kodifikation der polizeilichen Aufgaben des Bundes in einem Polizeiaufgabengesetz vorhanden sei.
Im Weiteren hielt der Bundesrat an seiner Auffassung fest, wonach der Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Bundeskriminalpolizei nicht zwingend einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die bestehende interne Weisung der Direktion von Fedpol würde dazu reichen. Im Januar 2015 antworteten die GPK dem Bundesrat, dass sie die Zusammenführung der polizeirechtlichen Regelungen des Bundes weiterhin für sinnvoll erachten, insbesondere um der rechtssystematischen Zersplitterung in diesem Bereich Abhilfe zu schaffen. Eine Chance dazu würde sich beispielsweise in einem Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit bieten, der nach der voraussichtlichen Verabschiedung des neuen Nachrichtendienstgesetzes als punktuelles, leider lückenhaftes Polizeiaufgabengesetz zurückbleiben wird. Im Rahmen einer solchen Gesamtkodifikation könne auch eine formell-gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Vertrauenspersonen geschaffen werden.
Allerdings zeigten sich die GPK insofern mit der Beurteilung des Bundesrates einverstanden, als dass die heutige Rechtslage eine solche Zusammenführung der polizeilichen [PAGE 157] Aufgaben und Kompetenzen des Bundes nicht zwingend verlangt. Die GPK verzichteten deshalb auf eine nachhaltige Aufforderung und beschlossen, ihre Arbeiten zu den Folgen des Verzichts auf ein Polizeiaufgabengesetz abzuschliessen.