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Schwaller Urs · Ständerat · 2015-03-12

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-12

Wortprotokoll

Der Ständerat ist wie der Nationalrat der Auffassung, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, zu überprüfen, ob der angestellte Arzt mit Patientenkontakten auch über die notwendigen Sprachkenntnisse für die Ausübung der ihm anvertrauten Tätigkeit verfügt. Wir wollen aber nicht, dass der Arbeitgeber wegen mangelhafter Sprachkenntnisse des Angestellten auch noch mit einer eigenen neuen Strafbestimmung strafrechtlich verfolgt werden kann. Das ist - gerade auch nach der Kommissionsdiskussion - eine unnötig überschiessende Bestimmung, die auch viel administrativen Leerlauf nach sich ziehen würde; sie ist auch in der Sache unnötig.

Ich erkläre mich ganz kurz: Der Arbeitgeber hat bei der Anstellung die Verantwortung, auch zu überprüfen, ob der anzustellende ausländische Arzt für den ihm anvertrauten ärztlichen Aufgabenbereich über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Das ist notwendig und wird ja auch nicht bestritten. Führt die mangelhafte Überprüfung der Sprachkenntnisse zu einer schlechteren Erfüllung der durch diesen Arzt zu erbringenden Leistungen, so haftet der anstellende Arbeitgeber zivilrechtlich und - gestützt auf das geltende StGB - allenfalls, bei Körperverletzung oder Tötung, auch strafrechtlich mit. Die Voraussetzungen für eine allfällige straf- und zivilrechtliche Mitverantwortung des Arbeitgebers sind gegeben. Die Kommission will aber nicht, dass allein die nichtgenügenden Sprachkenntnisse zu einem neuen Straftatbestand für Arbeitgeber werden. Der Ständerat sieht [PAGE 159] hier keinen Grund für eine solche "Kriminalisierung" der Arbeitgeber.

Die Bestimmung würde zudem in der Praxis Anwendungsprobleme stellen: Wer überprüft, ob und wie dann der Arbeitgeber eine Überprüfung vorgenommen hat? Welche Sprachvoraussetzungen gelten in zwei- oder dreisprachigen Kantonen, in welchen dementsprechend Patienten leben, die eine dieser zwei oder drei Sprachen sprechen?

Alles in allem: Die Kommission schlägt Ihnen vor, hier an Ihrem Beschluss festzuhalten und keine zusätzliche, neue Strafbestimmung einzuführen.