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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-03-02

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-03-02

Wortprotokoll

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen und finanziellen Verwaltungssanktionen ist in Lehre und Praxis umstritten. Aus Sicht des Bundesrates handelt es sich hier um eine Auslegungsfrage, die im Übrigen auch in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird. Wir beim Bund haben die klare Praxis, dass Bussen und finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie Strafcharakter haben, eben nicht abgezogen werden können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass solche Bussen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, denn strafrechtliches Verhalten widerspricht ja dem Grundsatz des kaufmännischen Verhaltens nach Treu und Glauben. Also gibt es auch keinen Grund für einen Steuerabzug, da bei der Busse der nötige sachliche Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit fehlt. Die Strafwirkung soll den Täter in [PAGE 24] vollem Umfang treffen, und er soll daher die Strafe nicht über das Steuerrecht reduzieren können. Die Abzugsfähigkeit würde auch zur etwas grotesken Situation führen, dass eine Bestechungszahlung an einen Amtsträger steuerlich nicht abziehbar wäre, die Busse wegen Bestechung dann aber schon. Das kann es ja wohl nicht sein. Das wäre aber der Fall, wenn man die Abzugsfähigkeit vorsehen würde.

Anders verhält es sich bei finanziellen Sanktionen im Sinne einer Gewinnabschöpfung ohne Strafzweck, bei denen die durch widerrechtliches Handeln erzielten Gewinne abgeschöpft werden. Dort besteht zwischen der Sanktion und der Geschäftstätigkeit ein kausaler Zusammenhang, und es ist richtig, dass man in solchen Fällen einen Abzug machen kann.

Ein Wort noch zur Minderheit Rime: In den internationalen Fällen ist die Frage zentral, wem die finanzielle Strafe oder Sanktion auferlegt wurde. Sie ist bei demjenigen Rechtsträger zu verbuchen, der den Gewinn der strafbaren oder anderweitig rechtswidrigen Tätigkeit verbucht hat. Im Übrigen gilt die Aufteilung nach den Regeln des internationalen Steuer- und Steuerausscheidungsrechts. Das ist also eine relativ klare Situation.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz die heutige Situation etwas geklärt werden kann. Unserer Auffassung nach ist es sinnvoll, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass staatliche Forderungen mit Strafcharakter steuerlich nicht abziehbar sind, solche mit Gewinnabschöpfungscharakter hingegen wohl.

Wir beantragen Ihnen, die Motion anzunehmen.