Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2015-03-02
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2015-03-02
Wortprotokoll
Die BDP-Fraktion unterstützt die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken. Wir kennen heute bereits die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Ziele von Organisationen mit gemeinnützigen und mit rein ideellen Zwecken sind ähnlicher Natur. Dass zwischen juristischen Personen mit gemeinnützigen Zwecken und solchen mit ideellen Zwecken in Bezug auf die Steuerpflicht unterschieden wird, ist nur schwer verständlich. Sportvereine oder kulturelle Vereinigungen nehmen Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit wahr, gelten aber nicht als gemeinnützig; sie fördern aber z. B. den Sportnachwuchs, sie fördern das kulturelle Leben und leisten damit einen wichtigen Beitrag für die ganze Gesellschaft. In den Organisationen mit ideellen Zwecken wird in der Regel auch viel Freiwilligenarbeit geleistet. Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, ist somit auch eine Förderung und Unterstützung der Freiwilligenarbeit.
Bis heute sind alle Schweizer Vereine grundsätzlich steuerpflichtig, sofern sie nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen; internationale Verbände und Organisationen wären dies in der Regel auch, aber die Kantone behandeln diese steuerlich sehr grosszügig in Form von Steuerreduktionen oder einer vollständigen Steuerbefreiung. Auch in dieser Hinsicht besteht Handlungsbedarf. Der Bundesrat schlägt nun vor, aufgrund der von Ständerat Kuprecht eingereichten Motion nicht nur Vereine mit ideellen Zwecken, sondern ganz allgemein juristische Personen mit ideellen Zwecken von den Steuern zu befreien. Das macht Sinn. Die Steuerbefreiung [PAGE 9] soll unabhängig von der Rechtsform der juristischen Personen gewährt werden können.
Was ist unter ideellen Zwecken zu verstehen? Das lässt sich nicht einfach definieren. In Artikel 60 ZGB werden die ideellen Zwecke aufgezählt. Darunter sind politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nichtwirtschaftliche Zwecke zu verstehen. Darunter ist sicher auch die Sportförderung zu verstehen. Das sind alles Zwecke, die im Interesse der Gesellschaft liegen und nicht gewinnorientiert sind.
Wenn nun Vereine dieser Art zum Beispiel einen öffentlichen Anlass durchführen, um ihre Kosten im Trainings- oder Ausbildungsbereich zu decken, dann ist es richtig und sinnvoll, wenn ein allfällig daraus erwirtschafteter Gewinn nicht versteuert werden muss. Der Gewinn wird in der Regel wieder für die Ausbildung oder Nachwuchsförderung eingesetzt.
Der Bundesrat schlägt vor, nur Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken bis zu 20 000 Franken von den Steuern zu befreien. Das ist ein sinnvoller Vorschlag. Einerseits schlägt dies die Motion Kuprecht in diesem Sinne vor; andererseits muss bei juristischen Personen, die Gewinne über 20 000 Franken ausweisen, nicht geprüft werden, ob sie rein ideelle Zwecke oder auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Das ist eine pragmatische Lösung, die Sinn macht und gut nachvollzogen werden kann. Sie wird auch administrativ zu keinem Mehraufwand führen, und finanziell fällt sie kaum ins Gewicht.
Aus all diesen Gründen unterstützt die BDP-Fraktion diese Vorlage.