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Huber Gabi · Nationalrat · 2015-06-17

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

In diesem Block bewegen wir uns in der eidgenössischen Strafprozessordnung, und ich äussere mich zu den Artikeln 269ter und 269quater.

Artikel 269ter soll der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einräumen, im Rahmen von Strafverfahren unter ganz bestimmten Bedingungen die Verwendung von besonderen Informatikprogrammen, sogenannter Government Software oder Govware, anzuordnen. Dabei geht es darum, diese Programme in ein Datenverarbeitungssystem einzuführen, um den Inhalt der Kommunikation und der Randdaten abzufangen und zu lesen. Diese Aufgabe übernimmt die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Eine Mitwirkung der Fernmeldedienstanbieter ist nicht erforderlich. Der Einsatz von Govware erfolgt ausschliesslich im Rahmen eines Strafverfahrens und niemals präventiv. Ohne Govware sind bestimmte Arten von Telefonie nicht lesbar oder nicht abhörbar. Vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung haben Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen bereits vereinzelt Govware eingesetzt. Ob die nun geltende Strafprozessordnung den Einsatz zulässt, ist umstritten. Mit der Vorlage würde diese Frage geklärt. Wichtig zu wissen: Der Einsatz von Govware wäre nur wegen den in Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung katalogisierten Straftatbeständen erlaubt, und das sind Straftaten, zu deren Verfolgung verdeckte Ermittlung erfolgen kann. Der Einsatz von Govware darf zudem nur subsidiär zu den klassischen Überwachungsmassnahmen erfolgen.

Bei Artikel 269quater ist der Kommission eine echte Verbesserung gelungen, so meine ich. Es wurden nämlich Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs definiert und in einen neuen Artikel eingefügt. Ursprung dieser Innovation ist die Tatsache, dass Govware nur von absoluten Spezialisten, um nicht zu sagen Hackern, entwickelt werden kann, deren Wissen kaum kontrollierbar ist, und eine wirksame Aufsicht deshalb im grössten Ausmass erschwert oder gar aussichtslos wäre. Um sich dieser Ausgangslage nicht widerstandslos auszusetzen, hat die Kommission zunächst eine vorgängige Zertifizierung von Govware ins Auge gefasst, diese Variante aber wieder fallenlassen müssen, weil die Software laufend, zum Teil in Wochenabständen, an die neueste Entwicklung angepasst wird, sodass bei jedem Update eine neue Zertifizierung nötig wäre. Das würde natürlich eine Unmöglichkeit in der praktischen Anwendung bedeuten.

Die neue Lösung besteht nun darin, dass den Strafverfolgern im Gesetz verbindliche Auflagen gemacht werden. So dürfen sie nur besondere Informatikprogramme einsetzen, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Die Ausleitung aus dem überwachten System bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde muss gesichert erfolgen. Und schliesslich ist sicherzustellen, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über die zulässigen Funktionen verfügt. Die am Strafverfahren beteiligten Personen können im Rahmen ihrer Verfahrensrechte jederzeit auf die Einhaltung dieser Auflagen pochen. Der neue Artikel 269quater ist in diesem Sinne auch eine wichtige vertrauensbildende Massnahme.

Die FDP-Liberale Fraktion begrüsst diesen neuen Artikel und wird bei den Absätzen 4 und 5 grossmehrheitlich die Mehrheit unterstützen, nachdem nun Frau Rickli den zurückgezogenen Minderheitsantrag Lüscher übernommen hat, denn die Idee, dass solche hochspezialisierten Informatikprogramme zentral und nicht im föderalistischen Wildwuchs beschafft werden, ist nicht zu schnell von der Hand zu weisen. Dem war auch der von der Kommission konsultierte Vorstand der KKJPD nicht ganz abgeneigt. Es lohnt sich, hier eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, der somit aufgefordert ist, die sich hier stellenden Fragen noch zu vertiefen. Dazu gehören insbesondere Abklärungen zur Beschaffungsbehörde an sich und zum Beschaffungsrecht des Bundes, welches im Vergleich zu demjenigen in den Kantonen unterschiedlich ausgestaltet ist.