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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-06-17

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

Ich habe die etwas schwierige Aufgabe, die Meinung der SP-Fraktion bekanntzugeben. Die SP-Fraktion ist in der Frage des Einsatzes von Govware oder Imsi-Catchern, um die es hier in Block 2 geht, geteilter Meinung. Ich versuche, die beiden Meinungen darzustellen.

Ein Teil der SP-Fraktion wird aus grundsätzlichen Überlegungen den Einsatz von Govware und namentlich Artikel 269ter der Strafprozessordnung ablehnen bzw. in Absatz 1 die Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) unterstützen. Dabei geht es diesem Teil der Fraktion um den hoch zu wertenden Schutz der Grundrechte, namentlich der Persönlichkeitsrechte der potenziell von einer Überwachung betroffenen Personen. Dies können je nach Standpunkt sehr viele sein. Es geht diesem Teil der Fraktion auch um einen weitreichenden Datenschutz. Der Eingriff in die Grundrechte durch die möglichen Überwachungsmassnahmen durch Govware erscheint vielen in unserer Fraktion als zu gross.

Der andere Teil der SP-Fraktion - zu dem mit der Mehrheit unserer Delegation in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates auch ich gehöre - achtet die Grundrechte, die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz ebenso. Wir sind aber der Meinung, dass die Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung der schweren Kriminalität und zur Aufklärung von schweren Straftaten über effiziente Mittel verfügen müssen, um namentlich zu verschlüsselter Kommunikation, zum Beispiel über Skype oder Whatsapp, Zugang haben zu können. Wichtig ist, dass namentlich mit dem in der Kommission erarbeiteten neuen Artikel 269quater - Sie finden ihn auf Seite 40 der deutschen Fahne - effiziente Massnahmen gegen einen möglichen Missbrauch von Govware eingeführt werden. So sollen die Informatikprogramme die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren, die Ausleitung der Daten muss gesichert erfolgen, und die Strafverfolgungsbehörden müssen sicherstellen, dass der Quellcode überprüft werden kann. Damit kann sichergestellt werden, dass das Programm nur das gesetzlich Zulässige tun kann. Nebst den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen in Artikel 269ter der Strafprozessordnung werden somit auch die technischen Bedingungen für den Einsatz von Govware festgelegt, was grundsätzlich von der SP-Fraktion begrüsst wird.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle zudem auf das Beweisverwertungsverbot, das aus Artikel 141 der Strafprozessordnung hervorgeht - es besteht übrigens schon heute -, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beim Einsatz von Govware missachtet werden. Das Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass widerrechtlich erlangte Daten im Strafprozess nicht verwendet werden dürfen. Letztlich ist es auch eine Frage des Vertrauens in die Institutionen, dass Sie das Notwendige vorkehren, um Missbräuche zu verhindern beziehungsweise diese in den Griff zu bekommen.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal wiederholen, was in der Eintretensdebatte auch schon gesagt wurde: Das Büpf ist nicht das Nachrichtendienstgesetz. Es geht um rückwirkende und nicht um präventive Überwachung. Es geht um eine Überwachung, die gemäss Artikel 269ter nur bei ganz bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden kann, also bei dringendem Verdacht, dass eine Straftat gemäss einem bestimmten Katalog begangen wurde, dass diese Straftat so schwer war, dass eine Überwachung gerechtfertigt ist, und wenn alle bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Die SP-Fraktion unterstützt in diesem Block mehrheitlich noch einige gegenüber dem Entwurf des Bundesrates oder der Version des Ständerates weiter gehende Anforderungen, so gemäss dem Minderheitsantrag Kiener Nellen bei Artikel 269ter bezüglich Beschaffung von Govware wie auch die weiter gehenden Anforderungen an die Statistiken gemäss den entsprechenden Minderheitsanträgen Leutenegger Oberholzer. [PAGE 1171]