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Flach Beat · Nationalrat · 2015-06-17

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

In Block 1 behandeln wir jetzt einige der tatsächlichen Änderungen, die wir im Bundesgesetz vornehmen wollen. Zum einen geht es um die Randdatenspeicherung, die bis jetzt sechs Monate gedauert hat, zum andern um eine Ausweitung auch auf sogenannte Verbindungsversuche.

In Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 22 Absatz 3 sowie in Artikel 27 geht es um sogenannte abgeleitete Kommunikationsdienste. Das ist eines der Konzepte dieses Gesetzes, das eben vorsieht, dass eigentliche Telekommunikationsanbieter die Randdaten aufbewahren sollen und sogenannte abgeleitete Kommunikationsdienste - jetzt schauen wir in die Gegenwart und ein bisschen in die Zukunft - eben nur eine sogenannte Duldungspflicht haben. Das heisst, es ist eben nicht so, dass jedes kleine WLAN zu Hause, in der WG oder am Arbeitsplatz dann irgendwelche Randdaten aufbewahren muss. Wenn die Strafverfolgungsbehörde mit einer Verfügung eines Zwangsmassnahmengerichtes kommt - aufgrund eines konkreten Strafantrages und bei Vorliegen eines schweren Verbrechens -, kann sie beim Dienstleister eben Einsitz nehmen, kann sich in die Anlagen einstöpseln und auslesen, was da ist. Die Dienstleister müssen also allenfalls herausgeben, was sie sowieso herausgeben müssten. Der Antrag Reimann Lukas zu den drei genannten Bestimmungen wurde in der Kommission mit 14 zu 6 Stimmen abgelehnt.

Ich möchte hierzu auch darauf hinweisen, dass die Herausgabepflicht, die wir hier im Gesetz regeln, eigentlich eine Spezialbestimmung zu Artikel 265 der Strafprozessordnung ist, wonach jede Person, die im Besitze von Unterlagen, Gegenständen, Aufzeichnungen, Belegen usw. im Zusammenhang mit einer Straftat ist, diese herausgeben muss. Sinn und Zweck der Spezialbestimmung ist es natürlich, dass man bei Kommunikationsdienstleistern nicht jedes Mal über die allgemeine Herausgabepflicht (Art. 265 StPO) gehen muss, sondern über eine entsprechende Regelung für Kommunikationsdaten im Spezialgesetz verfügt. Darum macht es auch keinen Sinn, hier einzelne kleine Anbieter aus der Pflicht zu nehmen beziehungsweise sie von der Herausgabepflicht gemäss Büpf auszunehmen, weil sie keine kommerziellen Dienste anbieten. Das hat nichts damit zu tun, ob jemand kommerziell erfolgreich ist, sondern vielmehr damit, für welche Zwecke das Netz eben auch verwendet wird.

Ich komme noch zur Randdatenaufbewahrung im Bereich des Postdienstes: Herr Glättli hat ausgeführt, das sei eine hilflose Sache hier. Denn wenn jemand den Willen habe, sich da zu verstecken, dann könne er das auf eine CD brennen oder auf einem Stick verschlüsselt versenden; dann sei das sicher. Darum geht es aber gar nicht. Es geht einfach darum, dass man vielleicht nachschauen möchte, wie z. B. der Weg von gefälschten Medikamenten ist. Dann, glaube ich, ist es doch wieder interessant, dass die Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen ermitteln und auch tatsächlich auf Daten zugreifen können, ob das jetzt für Pakete oder für andere Briefpost ist.

Bei Artikel 19 Absatz 4bis haben wir noch eine Minderheit, die darauf abzielt, dass die gesammelten Randdaten an einem physisch sicheren Ort aufbewahrt werden sollen, und zwar eben in der Schweiz. Die Kommission hat diese Frage - wie auch die Randdatenproblematik überhaupt - lange beraten. Sie hat diesen Antrag mit 13 zu 8 Stimmen abgelehnt. Wahrscheinlich war schlicht die Tatsache ausschlaggebend, dass heute in dieser digitalen Welt der rein physische Ort, wo sich Daten auf einem Datenträger befinden, vermutlich nicht mehr so wahnsinnig wichtig ist; es geht eher um die Zugriffsfähigkeiten von Personen.

Zu den Randdaten in Artikel 26 haben wir mehrere Minderheiten. Die Kommission hat hier sehr lange darüber diskutiert, ob die Ausweitung auf zwölf Monate, ein Verbleiben bei sechs Monaten oder allenfalls sogar nur drei Monate sinnvoll seien. Ebenso ist die Möglichkeit des sogenannten Quick Freeze eingehend beraten worden. Zum Quick-Freeze-Verfahren muss man einfach noch sagen: Da weiss man nicht genau, was man bekommt. In der Kommission waren die Anhörungsteilnehmer unschlüssig darüber, was denn da alles ausgehändigt wird. Es kann also sehr gut sein, dass es anbieterabhängig ist, was man bei einem Quick-Freeze-Verfahren tatsächlich bekommt. Denn es ist ja nicht so, dass das sekundengenau einfach für die letzten paar Anrufe oder so gespeichert ist, sondern technisch sieht das je nach Anbieter und je nach System dann anders aus. Es kann sein, dass Sie dann sogar mehr haben, länger zurück gespeicherte Daten erhalten, als eigentlich im Büpf verlangt ist. Die Kommission ist hier, Sie haben es gehört, auf zwölf Monate gegangen.

Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen.