Brand Heinz · Nationalrat · 2015-06-17
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17
Wortprotokoll
Ich spreche heute einmal nicht von Persönlichkeitsschutz, ich spreche auch nicht von Datenhoheit und anderen Sachen, sondern ich spreche heute erstmals im Rahmen dieser Vorlage vom Geld. Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen eine Anpassung von Artikel 23. Bei dieser Anpassung geht es im Wesentlichen in jedem der drei Absätze um Anpassungen verschiedener Natur.
Ich komme zu Absatz 1: In Absatz 1 ist geregelt, welche spezifischen Informationen zur Person gesammelt werden sollen. Die Sammlung zusätzlicher Informationen in Form von weiteren Daten, wie es in einer Verordnung festgelegt werden soll, ist nach Auffassung der Minderheit abzulehnen. Artikel 21 ist diesbezüglich eigentlich klar, und eine weitere Regelung dieser Fragen ist entweder unpraktikabel, unrealistisch oder führt zu einer weiteren und unerwünschten Datensammlung. Oder wollen Sie etwa in einer Verordnung regeln, nach welchen Kriterien beispielsweise die Namen portugiesischer Staatsangehöriger, die hier ein Mobile kaufen bzw. ein Abo abschliessen, erfasst werden sollen? Auch wenn die Datensicherheit ein ehrenwertes Ziel ist, führt sie hier zu einem unerwünschten Perfektionismus.
Absatz 2 betrifft ein formelles Problem, auf das ich nicht weiter eingehen möchte.
Somit bringe ich noch einige Bemerkungen zu Absatz 3 an: Absatz 3 sieht eine Neuregelung im Bereich der Kosten vor. In Absatz 3 ist vorgesehen, dass das Abrufverfahren bzw. die Bereitstellung und Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat. Diese Regelung ist nach Auffassung der Kommissionsminderheit unbillig und daher nicht vertretbar. Die Kommissionsminderheit schlägt Ihnen deshalb vor, dass der Bundesrat eine entsprechende Entschädigungsregelung zu erlassen hat, in welcher die Kosten für die Pflege und Weitergabe der Daten ausdrücklich geregelt werden. Die Kommissionsminderheit ist dabei nicht etwa der Auffassung, dass alle Informationsweitergaben in jedem Fall kostenpflichtig sein müssen. Vielmehr ist die Kommissionsminderheit der Auffassung, dass die diesbezüglichen Aufwendungen der privaten Kommunikationsanbieter hinsichtlich der Kostenfolgen einfach klar geregelt werden sollen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die Erfassung und gegebenenfalls Mitteilung der Daten mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist, zumal diese sachgerecht und, wie bereits erwähnt, rund um die Uhr erfolgen muss.
Diese Dienstleistungsbereitschaft der Anbieter ist mit einem erheblichen personellen und technischen Aufwand verbunden, den man den privaten Anbietern nicht einfach für den Bedarfsfall so ohne Weiteres und unentgeltlich übertragen kann. Was für die Verwaltung gilt, soll auch für Private gelten: Wer eine Dienstleistung erbringt, soll dafür auch entschädigt werden. Wenn die Dienstleistungen demgemäss von Privaten bezogen werden, sind diese auch adäquat abzugelten.
Die Kommissionsminderheit macht Ihnen daher beliebt, diese Frage auch folgerichtig gesetzlich klar zu regeln. Hierzu ist nach Auffassung der Kommissionsminderheit eine entsprechende Ergänzung von Absatz 3 unerlässlich. Bei dieser Ergänzung geht es allerdings nicht nur um eine formelle Ergänzung der Bestimmung. Mit dieser Anpassung geht es vielmehr um eine wichtige materielle Ergänzung, welche die Ausrichtung von Entschädigungen an die Telekomunternehmen für ihre sachbezüglichen Aufwendungen zum Gegenstand hat.
Ich möchte Sie deshalb ersuchen, dieser Ergänzungsregelung zuzustimmen, auch wenn dieser Antrag von der Kommissionsminderheit stammt.