Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-06-17
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-17
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 19 Absatz 4, zu Artikel 26 Absatz 5 und zu Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b [PAGE 1154] Büpf. Der Antrag bezweckt die Löschung der Daten nach Ablauf der in den gleichen Artikeln geregelten Aufbewahrungsfrist.
In der Kommission hat uns der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, Herr Hanspeter Thür, erklärt, dass von den Grundsätzen des Datenschutzrechts zur Datenminimierung her die Löschung vorgenommen werden müsse, wenn kein entsprechender Zweck mehr bestehe. Nach seiner Ansicht ist die Löschung dann zu machen, wenn ein Fernmeldedienstanbieter nach bezahlter und akzeptierter Rechnung keine Gründe mehr hat, diese Randdaten aufzubewahren.
Ich habe in diesem Zusammenhang auch den Bundesgerichtsentscheid 139 IV 98 studiert, der die Frage behandelt hat, ob bei den Anbietern noch vorhandene Daten durch die Justizbehörden erhoben werden könnten. In diesem Zusammenhang wurde auch auf Artikel 80 der Fernmeldedienstverordnung verwiesen. Dieser lautet in dem Sinne, dass die Anbieter von Fernmeldediensten die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten dürfen, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Büpf und für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist. Auch daraus folgt, dass die Daten eben nicht länger als nötig aufbewahrt werden dürfen.
Angesichts der Tatsache, dass die Löschung der Daten, die die Anbieter für eine gewisse Zeit aufbewahren müssen, bereits geregelt ist, ziehe ich meinen Minderheitsantrag zurück.
Ich habe den Antrag der Minderheit I (Schwaab) zu Artikel 26 Absatz 5 übernommen. Hier geht es um die Vorratsdatenspeicherung. Die Minderheit I beantragt, dass die Randdaten des Fernmeldeverkehrs von den Anbietern von Fernmeldediensten während sechs Monaten aufbewahrt werden müssen, also weniger lang als während der vom Bundesrat im Entwurf und von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen zwölf Monate. Die sechsmonatige Frist entspricht dem heutigen Recht. Wir lehnen also die Verlängerung dieser Frist ab.
Als Argument für die Verlängerung der Frist wurde vorgebracht, dass die sechsmonatige Frist zu kurz sei, um schwere Verbrechen wie Kinderpornografie, Gewaltdelikte oder Cyberkriminalität rechtzeitig aufklären zu können, namentlich wenn Rechtshilfegesuche aus dem Ausland vorlägen oder bei grenzüberschreitenden Tatbeständen. Dieses Argument hat uns nicht überzeugt. Natürlich ist es immer möglich, dass einzelne Straffälle durch die Maschen des Netzes fallen, weil die Frist eben sechs statt zwölf Monate beträgt. Aber Gleiches könnte man wohl auch sagen, wenn die Frist nun zwölf Monate betragen würde und ein Antrag für eine Frist von fünfzehn Monate vorliegen würde. Es ist eine Frage der Verhältnismässigkeit, wie lange eine solche Verpflichtung zur Speicherung bestehen soll. Es gab bei den Anhörungen in der Kommission sogar Voten, die sagten, dass nur für gewisse Ausnahmen eine relativ lange Frist von zwölf Monaten vorgesehen werden könnte, dass also in der Regel sechs Monate genügen sollten.
Wie gesagt, die Gründe, die für eine längere Frist vorgebracht wurden, sind nicht überzeugend. Ich ersuche Sie daher, dem Antrag der Minderheit I (Schwaab) für eine Aufbewahrungsdauer von sechs Monaten zuzustimmen.