Lexipedia

preparatory:AB 171883

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung, Artikel 8 Absatz 1 EMRK und Artikel 17 Absatz 1 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte garantieren das Recht auf Schutz der Korrespondenz wie auch der Beziehungen, die [PAGE 1142] mittels Post und Fernmeldediensten aufgenommen werden. Dieses Recht ist Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre. Diesbezügliche Überwachungen stellen einen schweren Grundrechtseingriff dar. Gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung und Artikel 8 EMRK muss die Einschränkung eines Grundrechts durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt sein, im öffentlichen Interesse liegen und hinsichtlich des angestrebten Ziels verhältnismässig sein.

Die Totalrevision des Büpf liegt in diesem Spannungsfeld zwischen dem Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre einerseits und der Effizienz der Kriminalitätsbekämpfung durch die Strafverfolgung andererseits. Es geht, auf den Punkt gebracht, um die Frage, ob neue Technologien wie z. B. verschlüsselte Internettelefonie exklusiv den Kriminellen zur Verfügung stehen sollen oder ob diese Technologien auch von den Strafverfolgern zur Bekämpfung schwerer Verbrechen angewendet werden dürfen. Die Vorlage beantwortet diese Frage klar: Das Büpf und die Strafprozessordnung sollen an die technische Entwicklung der letzten Jahre und im Rahmen des Möglichen an die künftigen Entwicklungen in diesem Bereich angepasst werden. Das Ziel besteht ausdrücklich darin, nicht mehr, sondern besser überwachen zu können. Mit der Revisionsvorlage werden die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff geschaffen und die entsprechenden Anforderungen erfüllt.

Die Antwort liegt ja bereits aufgrund der eigenen persönlichen Lebenserfahrung auf der Hand: Dass sich die Telekommunikation in den letzten Jahren enorm entwickelt und verändert hat, ist offensichtlich. Die technologischen Fortschritte sind ja in der Regel auch nützlich und werden in den allermeisten Fällen in legaler Weise genutzt. Aber sie können eben auch zur Begehung von Straftaten verwendet werden.

Daher ist es geradezu ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass auch die Methoden der Strafermittler technisch aufgerüstet werden, damit diese bei der Verbrechensbekämpfung nicht auflaufen, weil ihnen der Gesetzgeber nur mittelalterliche - um nicht zu sagen: vorsintflutliche - Methoden erlaubt. Denn wenn der Zugriff auf verschlüsselte Daten grundsätzlich abgelehnt würde, hiesse das zum Beispiel auch, dass der Zugriff auf verschlüsselte Daten von Pädokriminellen nicht möglich wäre.

Nicht genug betont werden kann, worum es in diesem Gesetz nicht geht: Es geht in diesem Gesetz weder um nachrichtendienstliche Tätigkeiten noch um flächendeckendes Bespitzeln und Ausspionieren unbescholtener Bürger. Es geht in diesem Gesetz einzig und allein darum, die Überwachung von Personen zu ermöglichen, gegen die ein dringender Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat besteht. Zudem muss ein Gericht die Überwachungsmassnahme bewilligen.

Das öffentliche Interesse an der Verfolgung schwerer Verbrechen rechtfertigt eine Grundrechtseinschränkung im Rahmen der Gesetzesvorlage, denn ohne Sicherheit gibt es keine Freiheit. Wie bereits gesagt geht es hier nicht um mehr, sondern um eine bessere Überwachung. Wir müssen die Ermittler in Sachen Technologie quasi auf die gleiche Augenhöhe stellen wie die Kriminellen. Würde die Vorlage mit dem Auftrag der Minderheit zurückgewiesen, wäre sie an sich praktisch obsolet, was die Frau Bundespräsidentin in der Kommission mit eindrücklichen Beispielen der Staatsanwaltschaften belegte.

Was die Vorratsdatenspeicherung betrifft, welche die Minderheit Vischer Daniel mit dem Rückweisungsantrag aus der Vorlage streichen will, wird oft das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur EU-Richtlinie 2006/24 zitiert. Darin wird aber nicht gesagt, dass die Vorratsdatenspeicherung an sich verboten ist; es wird ausdrücklich gesagt, dass sie ein geeignetes Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung ist. In diesem Urteil ging es vielmehr um die Frage der Verhältnismässigkeit bzw. die Schranken für die Verwendung der Daten oder den Zugang zu ihnen in der nationalen Gesetzgebung. Auch ist die Schweiz, nebenbei bemerkt, nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unterstellt. Abgesehen davon ist die Vorratsdatenspeicherung bereits im geltenden Recht bis zu sechs Monate erlaubt.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der grossen Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion Eintreten auf die Vorlage und die Ablehnung des Rückweisungsantrages. In der Detailberatung werden wir die Minderheitsanträge ablehnen.