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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-06-17

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-17

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Unser Rat behandelt als Zweitrat die Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und die in diesem Zusammenhang gleichsam notwendige Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses.

Die Totalrevision des Büpf soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Post- und Fernmeldeverkehr, wenn der dringende Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat besteht, zum Zwecke der Strafverfolgung besser - nicht mehr, aber besser - überwacht werden kann. Es geht darum, das Gesetz an die enormen technologischen Fortschritte der letzten Jahre anzupassen und damit eine effiziente Strafverfolgung zu gewährleisten. Anders gesagt: Der Gesetzgeber soll im Bereich der Strafverfolgung durch die rasanten technologischen Fortschritte nicht überholt werden.

Um es klarzustellen - es wurde bereits gesagt -: Bei der Revision des Büpf geht es nicht um eine flächendeckende präventive Überwachung der Bürgerinnen und Bürger oder um nachrichtendienstliche Tätigkeiten; es geht vielmehr um die Sicherstellung einer effizienten Kriminalitätsbekämpfung bei schweren und schwersten Delikten, beispielsweise im Bereich der organisierten Kriminalität, bei Kinderpornografie, bei Tötungs- oder schweren Vermögensdelikten.

Was macht dieses Geschäft, auch aus Sicht unserer Fraktion, schwierig und damit letztlich auch umstritten? Es sind dies gegenläufige Interessen, Spannungsfelder, die man nicht einfach auflösen kann, nämlich der legitime Schutz der Grundrechte, das heisst der Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und das öffentliche Interesse an einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung auf der anderen Seite. Diese [PAGE 1144] Interessen wiederum kollidieren mit den Interessen der Provider, die ihr Geschäftsmodell möglichst ungehindert, ohne weitere Kostenfolgen kommerziell anbieten wollen. In diesem mehrfachen Spannungsfeld befinden wir uns. Es gilt einen Weg zu finden, der es ermöglicht, im Rahmen des Gesetzmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsprinzips gerade so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich in die Grundrechte, aber auch in die Interessen der Fernmeldedienste einzugreifen.

Die Revision verläuft damit auch auf einem schmalen Grat zwischen dem, was technisch möglich ist, und dem, was rechtlich zulässig sein soll. Gerade der Einsatz der sogenannten Govware bzw. von Staatstrojanern macht den Konflikt deutlich: Nicht alles, was technisch möglich ist, soll rechtlich auch zulässig sein, und nicht alles, was rechtlich zulässig ist, ist technisch ohne Weiteres umsetzbar.

Ich habe es gesagt: Das vorliegende Geschäft betrifft die Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie gleichzeitig die Revision der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses.

Was sind die wichtigsten Änderungen? Das Büpf erweitert den persönlichen Geltungsbereich erheblich. Neu umfasst der Kreis der Mitwirkungspflichtigen sechs Kategorien mit entsprechenden, im Sinne der Verhältnismässigkeit klar definierten Pflichten, seien diese aktiver oder passiver Art. Das Büpf regelt weiter die Aufbewahrung der Daten und sieht eine Ausdehnung der Aufbewahrungspflicht von sechs auf zwölf Monate für die Randdaten vor. Geregelt werden schliesslich die Rechtsmittel gegen Verfügungen des Überwachungsdienstes. Das Büpf enthält ausserhalb des Strafverfahrens Bestimmungen betreffend die Notsuche für vermisste Personen und die Fahndung nach verurteilten Personen.

Mit den Änderungen in der Strafprozessordnung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen welche Überwachungsmassnahmen angeordnet werden können. Vorausgesetzt sind dabei ein dringender Verdacht und das Vorliegen eines schweren Delikts. Zudem müssen die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben oder die Ermittlungen sonst aussichtslos sein, und schliesslich müssen diese Massnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden.

Umstritten ist dabei insbesondere auch die sogenannte Govware, landläufig unter dem Begriff "Staatstrojaner" bekannt. Unter strengen Voraussetzungen sollen damit verschlüsselte Daten mittels Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen abgefangen werden. In diesem Kontext ist auch die gesetzliche Grundlage für den Einsatz der sogenannten Imsi-Catcher zu nennen, mit denen Gespräche mitgehört oder aufgenommen werden können.

Ich habe es eingangs gesagt: Wir bewegen uns in diesem Gesetz im Spannungsfeld verschiedener und entgegengesetzter Interessen, und mögliche Missbräuche können nicht ausgeschlossen werden. Allein deswegen die gesetzlichen Grundlagen für eine effektive und effiziente Strafverfolgung nicht zu schaffen und damit das Feld für die Kriminalität weiter zu öffnen wäre nicht zu verantworten.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Vorlage den sich ständig verändernden Bedürfnissen der Strafverfolgung Rechnung trägt. Sie beachtet die grundrechtlichen Anforderungen und schafft eine saubere gesetzliche Grundlage für notwendige Ermittlungen im Post- und Fernmeldeverkehr. Die CVP/EVP-Fraktion ist klar für Eintreten auf die Vorlage.

Erlauben Sie mir noch zwei, drei Hinweise zum Antrag auf Rückweisung. Natürlich ist es so - ich habe es gesagt -, dass das Gesetz Missbräuche nicht völlig ausschliessen kann. Das kann übrigens kein Gesetz. Die von Herrn Vischer geäusserten Bedenken können nicht einfach in den Wind geschlagen werden, aber es gilt eine Interessenabwägung zwischen möglichen Missbräuchen und dem öffentlichen Interesse an einer zeitgemässen Kriminalitätsbekämpfung vorzunehmen. Bei einer entsprechenden Abwägung dieser Interessen überwiegt für uns klar das letztere. Kriminalität ist allgegenwärtig, und wir müssen den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Instrumente für eine wirksame Strafverfolgung in die Hand geben. Das entspricht auch rechtsstaatlicher Notwendigkeit.

Der Rückweisungsantrag beinhaltet vier Forderungen, nämlich erstens keine Vorratsdatenspeicherung, zweitens die Einschränkung des Katalogs der Straftaten für Govware und Imsi-Catcher, drittens die Beschränkung der Verwendung von Informationen, die so erlangt wurden, auf die Strafverfolgung, und viertens verlangt dieser Rückweisungsantrag Sicherheitsmassnahmen, damit die Govware auf die Live-Kommunikation beschränkt ist.

Ohne im Detail auf diese Forderungen einzugehen, halte ich Folgendes fest: Würde man diesen Forderungen stattgeben, so würde man, was die ersten beiden Forderungen betrifft, die Möglichkeit der Kriminalitätsbekämpfung deutlich einschränken. Das wollen wir, wie gesagt, nicht. Was die dritte Forderung betrifft, so würde diese zu stossenden Ergebnissen führen. Beispielsweise dürfte man diese Methode bei der Fahndung nach einem flüchtigen Gefangenen nicht anwenden, weil es sich dabei nicht um eine Ermittlung, sondern um eine Fahndung handelt. Und würde man der vierten Forderung stattgeben, so hiesse das, dass damit auch die Erhebung von Randdaten ausgeschlossen würde. Diese Forderungen gehen zu weit. Wir lehnen sie ab.

Zusammengefasst: Ich ersuche Sie, auf die im Gesamten ausgewogene Vorlage einzutreten, und ich ersuche Sie um Ablehnung des Rückweisungsantrages.

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