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AB 171945

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

Wie bereits gesagt worden ist: Es gibt wenige Differenzen zum Beschluss des Ständerates. Es verbleiben faktisch noch zwei Differenzen - folgt man den Anträgen der Kommissionsmehrheit -, und zwar in Artikel 103 in Bezug auf die Meldepflicht für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien und in Artikel 148, wo es um die Frage des Fahrlässigkeitstatbestandes geht.

Wie haben wir heute Morgen in der Kommission die übrigen Differenzen ausgeräumt?

Bei Artikel 90 Absatz 1bis und bei Artikel 90a mit dem Teilnehmerprivileg folgt die WAK-NR dem Ständerat; es gibt hierzu keinen Minderheitsantrag. Auch bei Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a - hier geht es um die Frage, ob öffentlich-rechtliche Institutionen den Vorschriften in Bezug auf die Derivate unterstehen sollen oder ob es hier eine Ausnahme geben soll - folgt die WAK-NR dem Ständerat; es gibt keinen Minderheitsantrag. Damit gilt, wie es der Bundesrat beantragt hat, die Ausnahmebestimmung für Bund, Kantone und Gemeinden.

Bei Artikel 103 Absatz 3 geht es um die Meldepflicht bei Transaktionen. Der Bundesrat hatte beantragt, eine generelle Meldepflicht zu verankern; dem ist der Ständerat gefolgt. Mit 13 zu 12 Stimmen beantragt die WAK-NR, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten, wonach es eine Ausnahmeregelung für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien geben soll. Die Minderheit Darbellay beantragt, es sei dem Beschluss des Ständerates, der dem bundesrätlichen Entwurf entspricht, zuzustimmen und keine Meldepflicht zu verankern. Im Namen der Kommissionsmehrheit - die Kommission hat, wie gesagt, mit 13 zu 12 Stimmen beschlossen - ersuche ich Sie, an der Ausnahmebestimmung festzuhalten.

Wir kommen jetzt zu den Positionslimiten: Hier ist die WAK-NR dem Ständerat gefolgt - der Ständerat hat an seinem Beschluss festgehalten -, und zwar mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung. Ich möchte nochmals festhalten, dass es sich nicht um eine weltweit singuläre Norm handelt, sondern dass die USA bereits Positionslimiten kennen. Die EU-Staaten sind daran, solche zu regeln. Die Positionslimiten sind auf 2017 zu erwarten. Im Entwurf des Bundesrates gibt es nicht einmal eine Festlegung von Positionslimiten. Wir schaffen allein eine Kompetenznorm für den Bundesrat, der zur Sicherung der Äquivalenz solche Positionslimiten einführen kann. Es wurde mehrfach betont: Bevor Positionslimiten eingeführt werden, wird ein Vernehmlassungsverfahren zum entsprechenden Vorschlag durchgeführt. Ich bitte Sie, schauen Sie voraus, sichern Sie damit ab, dass wir nicht ständig Gesetzesänderungen machen müssen, und folgen Sie der Mehrheit der WAK-NR, die mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen hat.

Dann kommen wir noch zu Artikel 148 Absatz 2: Es geht hier um die Frage der Strafbarkeit der Fahrlässigkeit bei Meldepflichtverletzungen. Hier hatte unsere Kommission bzw. der Nationalrat einen Kompromissantrag von Herrn Caroni befürwortet. Wir haben heute Morgen in der WAK-NR bei der Differenzbereinigung nochmals verschiedene Fassungen durchdiskutiert. Dabei stand die ursprüngliche Fassung der WAK-NR, nämlich die Bussandrohung von 100 000 Franken - die Million steht gar nicht mehr zur Diskussion -, dem Kompromissantrag Caroni gegenüber. Dabei obsiegte der Kompromissantrag Caroni mit 13 zu 12 Stimmen. Nachher stand der Kompromissantrag dem Beschluss des Ständerates, nämlich überhaupt keine Fahrlässigkeitsbestimmung aufzunehmen, gegenüber. Hier war das Resultat der Abstimmung wie folgt: Der Kompromissantrag unterlag dem Streichungsantrag mit 6 zu 12 Stimmen. Der ursprüngliche Kompromissantrag steht damit nicht mehr zur Diskussion, sondern wir haben jetzt eine Minderheit, die verlangt, dass wir zum ursprünglichen Beschluss des Nationalrates zurückkehren, dass wir die Fahrlässigkeit weiterhin mit einer Bussandrohung von 100 000 Franken als strafbar erklären, gegenüber der Mehrheit, die dem Streichungsantrag des Ständerates folgen will. Es gibt in Bezug auf diese Auseinandersetzung keine Abstimmungsempfehlung der WAK-NR, wir haben über diese Alternativen heute Morgen in der WAK-NR nicht diskutiert.

Jetzt noch zu Artikel 156, zu den Übergangsbestimmungen: Wir sind bei den Absätzen 1 und 2 dem Ständerat gefolgt. Damit schaffen wir eine Ausnahmeregelung. Diese Bestimmung sichert die Gleichbehandlung der SIX mit der Berner Börse; das bedeutet dieser Beschluss faktisch.

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