Hess Lorenz · Nationalrat · 2015-06-11
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2015-06-11
Wortprotokoll
In der gestrigen Kommissionssitzung hat sich Ihre SGK mit zwei Differenzen befasst, die eine betrifft die Regelung des Datenschutzes, die andere die doppelte Freiwilligkeit. Während es für Artikel 3 Absatz 2 eine klare Mehrheit von 20 zu 4 Stimmen gibt, sieht die Situation für die Artikel 25 und 26, in denen es um die doppelte Freiwilligkeit geht, anders aus: Hier gibt es drei verschiedene Konzepte. Im Übrigen haben wir noch eine unbestrittene Differenz in Artikel 19 Absatz 2 behandelt. Dort geht es um eine redaktionelle Änderung.
In Artikel 3 Absatz 2 geht es um die Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage sollen Gesundheitsfachpersonen, die für öffentlich-rechtliche Institutionen tätig sind, Daten erfassen und bearbeiten können? Der Nationalrat hat mit seinem Zusatz in Absatz 2 die Grundlage dafür geschaffen. Wir waren damals der Meinung, dass es eine gesetzliche Grundlage in diesem Gesetz, also auf nationaler Ebene, brauche. Dazu herrschen zwei Meinungen vor: die Variante einer einheitlichen Bundeslösung, für welche die Frage der Verfassungsmässigkeit verschieden diskutiert wird, und die Variante, mit der es den Kantonen übertragen werden soll, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Die Gründe, die für die Variante des Nationalrates und den Antrag der Kommissionsmehrheit sprechen, sind folgende: Im Falle einer Legiferierung durch die Kantone ist eine Verzögerung im Prozess zu erwarten. Es kommt dann zu verschiedenen Lösungen, nicht zu einer einheitlichen Lösung, und das würde dem Ziel einer effizienten und möglichst schnellen Einführung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier zuwiderlaufen. Die Kommission war mit 20 zu 4 Stimmen für diesen Zusatz.
Wichtig ist auch - Herr Bundesrat Berset hat es schon erwähnt -: Es geht nicht um eine Ausweitung des Kreises der Personen, die berechtigt sind, sich mit Gesundheitsdaten zu befassen.
Zur zweiten Differenz, zu den Artikeln 25 und 26 und damit auch zu Artikel 59a KVG: Hier sprechen wir über die zwei Fragen, die wir zwangsläufig auch in den früheren Debatten hatten; sie sind also nicht neu. Die eine betrifft die doppelte Freiwilligkeit, die andere die Frist für die Einführung des elektronischen Patientendossiers bzw. die Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes.
Es erstaunt nicht, dass die Argumente auch in der gestrigen Kommissionssitzung grundsätzlich mehr oder weniger die gleichen wie in den früheren Debatten waren. Es geht hier um Grundsatzfragen. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass wir hier im Nationalrat auch für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich eben eine zwingende Verpflichtung wollten und dass der Ständerat jetzt wieder die doppelte Freiwilligkeit möchte, also ohne den ambulanten Bereich. In der Diskussion in der Kommission ist nach wie vor unbestritten, dass das elektronische Patientendossier grundsätzlich schnell eingeführt werden muss, dass es grosses Potenzial für Verbesserungen und Einsparungen im Gesundheitsbereich hat, dass es ein wichtiges Dossier mit grosser Priorität ist und auch - das ist wichtig -, dass die elektronische Infrastruktur dafür ja besteht.
Bestritten in der Kommission ist die Frage der jetzt schon mehrfach erwähnten Frist von zehn Jahren. Hier kann man getrost geteilter Meinung sein. Sind zehn Jahre nicht schon "etwas lächerlich", um hier heute darüber zu legiferieren, sie also festlegen zu wollen, um dann dereinst eine Umsetzung für dieses elektronische Patientendossier im ambulanten Bereich zu haben? Daneben haben wir die Position namentlich der Ärzteschaft, die sagt, dass eine Frist von zehn Jahren nicht zumutbar sei, dass es eine zu kurze Frist sei. Hier gehen die Meinungen auseinander. Einig ist man sich - deshalb haben Sie auch hier bei einem der Konzepte einen solchen Vorschlag -, dass das Spital, also der stationäre Bereich, hier einen wesentlichen Einfluss und eine wichtige Bedeutung hat. Deshalb gab es unter den verschiedenen Konzepten auch die Version Steiert, mit der vorgeschlagen wird, über die Spitäler eigentlich indirekt auch Druck auf die Ärzte zu machen; dies, indem man bei den Spitälern die Frist heruntersetzt.
Wenn Sie den Antrag der Minderheit I (de Courten) annehmen, besteht nach wie vor eine Differenz, indem wir den ambulanten Bereich dann zwingend einbezogen haben wollen. Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit schwenken wir auf die Version des Ständerates ein, sodass keine Differenz mehr besteht. Der Abstimmungsverlauf war tatsächlich so, wie Ruth Humbel ihn schilderte: Das Abstimmungsergebnis kam zustande, indem erst über die hier von den beiden Minderheiten aufgenommenen Anträge entschieden wurde, und zwar zuerst über jenen der Minderheit Steiert, der dann obsiegte. Bei der Gegenüberstellung am Schluss entschied sich die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Version des Ständerates. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen also, dem Ständerat zu folgen.