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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-06-19

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19

Wortprotokoll

Der Inhalt meiner Motion ist eher technischer Natur. Worum geht es? Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (OBB) ist in Artikel 14 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes erwähnt und in Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung definiert. Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich war ursprünglich als eine Regelung gedacht, welche sicherstellen soll, dass auf einem Landwirtschaftsbetrieb Hofdünger nur in derart grossen Mengen produziert wird, wie er nach den geltenden Vorschriften betriebsnah, das heisst, in einer Fahrdistanz von maximal sechs Kilometern um das Stallgebäude, verwertet werden kann. Dabei verfügen die Kantone über die Kompetenz, diese Distanz um maximal zwei Kilometer zu reduzieren respektive zu erhöhen. Die OBB-Regelung betrifft somit vor allem tierstarke Betriebe mit im Verhältnis zur Anzahl Tiere wenig Nutzfläche.

Als der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich 1993 eingeführt wurde, ging es um ein in sich stimmiges Paket. Die für die Landwirtschaft relevanten Punkte beinhalteten:

1. die Einführung einer maximalen Belastung von drei Düngergrossvieheinheiten pro Hektare;

2. die Einführung von schriftlichen und durch die kantonalen Behörden zu bewilligenden Abnahmeverträgen;

3. die Einführung des ortsübliche Bewirtschaftungsbereichs.

Oder anders zusammengefasst: Man versuchte dannzumal, sogenannte Tierfabriken zu eliminieren, den sogenannten Güllentourismus möglichst zu vermeiden und den übermässigen Nährstoffeintrag generell zu senken.

Die heutige Landwirtschaftspolitik ist aber nicht mehr dieselbe wie vor zwanzig Jahren. Sie ist vom ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich entkoppelt und verfügt über andere Instrumente für die Strukturpolitik und die umweltgerechte Hofdüngerverwendung. So ist der ökologische Leistungsnachweis praktisch flächendeckend eingeführt, und die Betriebe werden jährlich durch verschiedenste Amtsstellen kontrolliert. Zudem hat die Einführung des Internetprogramms für Hof- und Recyclingdüngerflüsse, das sogenannte Hoduflu, nun dazu geführt, dass die Betriebe die Hofdüngerverwertung in eigener Verantwortung abwickeln können und auf die bisherigen Hofdüngerabnahmeverträge verzichtet werden kann. In dem 2009 publizierten Bericht "Ausgeglichene Düngerbilanz im Zusammenhang mit Abnahmeverträgen für Hofdünger und Hofdüngertransporte" bestätigt dies auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu meiner Motion: "Aus strukturpolitischen Gründen bringt der OBB im Landwirtschaftssektor heute keinen Mehrwert mehr. Tierfabriken im eigentlichen Sinn werden durch die Höchstbestandesverordnung (SR 916.344) verhindert und nicht durch den OBB. Die Strukturentwicklung wird somit vorwiegend durch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt.

Schliesslich ist der OBB ein dirigistisches Instrument aus den Zeiten der alten Agrarpolitik, welches bei der Behandlung der Agrarpolitik 2014-2017 trotz Hinweisen von verschiedensten Vernehmlassungsteilnehmern nicht abschliessend erledigt wurde. So haben beispielsweise im November 2013 sämtliche Teilnehmer an der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter dem Antrag zur Streichung des OBB ohne Gegenstimme zugestimmt.

So sieht denn auch der Bundesrat Handlungsbedarf, will dies aber laut seiner Stellungnahme erst im Rahmen der kommenden Agrarpolitik 2018-2021 nachholen. Bis zur definitiven Erledigung wird das dann aber summa summarum doch einige Jahre in Anspruch nehmen. Mehrere Jahre also, die wir ohne Not durch eine bewusste, beabsichtigte und gewollte förderliche Behandlung nicht einfach verstreichen lassen sollten - dies vor allem auch mit Blick auf die energiepolitische Komponente. So dürfen insbesondere für andere Produktionsformen wie Vergärung, also Biogasanlagen zur Energiegewinnung, sogenannte Co-Substrate über deutlich grössere Entfernungen zugeführt werden, so zum Beispiel landwirtschaftliche Biomasse über eine Distanz von 15 Kilometern und die restlichen Substrate sogar über eine Distanz von 50 Kilometern. Entsprechend ist die diesbezügliche OBB-Bestimmung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung ersatzlos zu streichen, weil die umweltverträgliche Düngung mit der Distanz, über welche die Dünger angeliefert werden, nichts mehr zu tun hat. Dies auch, und drauf hat der Bundesrat richtigerweise hingewiesen, mit der Konsequenz einer Anpassung von Artikel 14 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes, indem entweder eine allgemeine Formulierung hinsichtlich einer umweltgerechten Düngung oder ein konkreter Hinweis auf die sogenannte Suisse-Bilanz eingefügt wird.

Vor dem Hintergrund dieser Fakten und Überlegungen bitte ich Sie, meine Motion zu unterstützen und dadurch die Grundlage einer möglichst raschen Umsetzung zu schaffen und nicht bewusst oder unbewusst Verzögerungen in Kauf zu nehmen.