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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-07

Wortprotokoll

Das Berufsgeheimnis für Anwältinnen und Anwälte wie auch alle anderen Berufsgeheimnisse ist heute im Strafgesetzbuch explizit geregelt. Mit dem Verweis auf das StGB in Artikel 11 über die Berufsregeln wollte der Bundesrat erreichen, dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sowohl strafrechtlich nach StGB als auch disziplinarisch nach dem Anwaltsgesetz geahndet werden kann. Der Ständerat hat hier dem Entwurf des Bundesrates deutlich zugestimmt und die Fassung Ihres Rates abgelehnt.

Sie haben im letzten September beschlossen, den Anwältinnen und Anwälten im Rahmen dieses Gesetzes ein neues Recht zu erteilen. Die Anwältinnen und Anwälte sollen unter Berufung auf das Berufsgeheimnis in jedem Fall eine Aussage verweigern dürfen, also auch im Falle der Entbindung vom Geheimnis durch die Klientin oder den Klienten. Damit wollen Sie den Anwältinnen und Anwälten die Herrschaft über Geheimnisse geben, die primär nicht die ihren sind, und sie mit dem Argument des Klienteninteresses über die eigentlichen Geheimnisträger stellen. Es fragt sich, ob eine solche Lösung wirklich in jedem Fall im Interesse der Klientschaft wäre. Den Klientinnen und Klienten ist doch grundsätzlich die Entscheidung darüber zuzugestehen und auch zuzutrauen, ob die Entbindung ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes in ihrem eigenen Interesse liegt oder nicht. Sofern ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht für Anwältinnen und Anwälte auf Bundesebene tatsächlich eingeführt werden soll, müsste dies vielmehr im Rahmen der Arbeiten für eine eidgenössische Strafprozessordnung und eine eidgenössische Zivilprozessordnung geprüft werden. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, das Anliegen nicht hier im Rahmen dieses Gesetzes weiterzuverfolgen, sondern allenfalls bei der Vereinheitlichung des Prozessrechtes.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.