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Widmer Hans · Nationalrat · 2001-12-06

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-06

Wortprotokoll

Mit meinem Antrag will ich zweierlei erreichen: Erstens möchte ich die Bestimmungen des bestehenden Gesetzes über die Wiederholung einer nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung auch in das neue Gesetz oder in die Verordnung übernehmen. Das geschieht in den Absätzen 1 und 2. Zweitens möchte ich in Absatz 3 die kantonalen Berufsbildungsbehörden dazu verpflichten, der jungen Frau oder dem jungen Mann als Lehrling gegebenenfalls bei der Suche nach einer neuen Lehrstelle zu helfen.

Eine Berufslehre bedeutet eine grosse Investition an Zeit, an persönlichem Engagement, an Energie und Geld. Wenn es dann nicht genau und sofort klappt, sollte man diese Investition - eine Investition in Menschen, aber auch in die Wirtschaft - nicht gefährden. Es wäre deshalb angemessen, dass wir eine solche Investition nicht einfach bedenkenlos abschreiben, sondern Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung beibehalten, die sich im bestehenden Gesetz tatsächlich bewährt haben. Das geltende Gesetz hat die zweimalige Wiederholung der Prüfung ermöglicht. Es hat aber keine Massnahmen vorgesehen, um die notwendige praktische Ausbildung nach einer nicht bestandenen Prüfung zu sichern.

Sehr viele verantwortungsvolle Ausbildungsbetriebe haben ihren eigenen Lehrlingen oder sogar solchen aus anderen Betrieben eine zweite Chance gegeben. Das klappt aber leider nicht immer. Manchmal ist es gerade ein gestörtes Verhältnis zwischen dem Ausbildner bzw. der Ausbildnerin und der Lehrlingsperson, das zum Misserfolg an der Prüfung führt. In solchen Fällen sollen die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 44bis Absatz 3, den ich beantrage, mithelfen, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden. Dank ihrer Kontakte zu den Betrieben und den Organisationen der Arbeitswelt können sie einem Lernenden helfen, seine Prüfung zu wiederholen.

Wenn ein Gymnasiast, eine Gymnasiastin die Maturaprüfung nicht besteht, so kann er oder sie diese problemlos wiederholen. Sie können dies ebenso problemlos an ihrer Schule tun oder die Ausbildungsinstitution wechseln. Ein Lernender im dualen System braucht dagegen einen Ausbildungsbetrieb. Es ist deshalb nichts als recht und billig und wertet das duale System eigentlich auf, wenn der Staat dem Lehrling hilft, einen Ausbildungsbetrieb zu finden, damit die Prüfung wiederholt werden kann. Gerade von Gewerbeseite wird die Abwertung der Berufslehre gegenüber den allgemein bildenden Schulen immer wieder beklagt. Hier besteht nun eine Möglichkeit, die Bedingungen für Gymnasiasten und Lehrlinge anzugleichen.

Eine Nachbemerkung: Der Bundesrat will nur die Grundsätze der Berufsbildung in das Gesetz aufnehmen. Das ist [PAGE 1742] ein strategischer Entscheid, für den ich Verständnis habe. Wenn mir der Herr Bundesrat jedoch verbindlich zusichern kann - zuhanden der Materialien, zuhanden des Amtlichen Bulletins -, dass er in den Verordnungen erstens die bisherigen Regelungen für die Prüfungswiederholung übernehmen wird und zweitens neu Bestimmungen gemäss Absatz 3, den ich beantrage, nämlich betreffend die besondere Verantwortung der kantonalen Behörden bei der Suche eines Ausbildungsplatzes, einführen wird, dann werde ich den Antrag zurückziehen.