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Widrig Hans Werner · Nationalrat · 2001-12-06

Widrig Hans Werner · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-06

Wortprotokoll

Heute führen nach Artikel 42 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Kantone die Lehrabschlussprüfungen durch, und nach Absatz 2 kann das kantonale Departement den Berufsverbänden die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen übertragen. Das ist heute im Kanton St. Gallen der Fall, wo der Gewerbeverband dies seit Jahrzehnten ausführt, im Auftrag der Berufsverbände, die ja von A wie Apotheker bis zu Z wie Zimmermann in diesem Verband zusammengefasst sind. Das hat sich bewährt, und der Kanton, die Unternehmer und die Lehrlinge wollen dies beibehalten.

Im neuen Artikel 42 ist dies nun nicht mehr erwähnt, wobei die Durchführung der Qualifikationsverfahren im neuen Artikel 44 festgelegt ist. Dort steht in Absatz 1, dass die Kantone für die Durchführung der Qualifikationsverfahren sorgen, worunter auch die Lehrabschlussprüfungen fallen. Dann lese ich in Absatz 2, dass das Bundesamt "Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren .... übertragen" kann. Gemäss diesem Absatz kann das der Kanton nicht mehr tun, obwohl dies in den Zuständigkeitsbereich der Kantone gehört, die ja nach Absatz 1 für die Durchführung der Qualifikationsverfahren sorgen.

Es gibt also durchaus Organisationen auf Bundesebene, welche die Durchführung der Qualifikationsverfahren ausführen. Dort soll das Bundesamt entscheiden. Deshalb beantrage ich keine Streichung von Absatz 2. Ich möchte ihn jedoch dort, wo eine kantonale Organisation der Arbeitswelt die Durchführung der Qualifikationsverfahren übernimmt, ergänzen und den Satz anfügen: "Macht das Bundesamt von dieser Befugnis keinen Gebrauch, kann der Kanton die Durchführung der Prüfung kantonalen Organisationen der Arbeitswelt übertragen."

Herr Bundesrat, ich sehe, dass in Artikel 69 steht: "Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen." Ich frage Sie, ob unter diese Vollzugsaufgaben auch Lehrabschlussprüfungen fallen, also konkreter, ob auch künftig Kantone die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen an Branchen- und Gewerbeverbände übertragen können. Falls Sie dies bestätigen, kann ich meinen Antrag zurückziehen, denn dann ist dieser Zusatz nicht notwendig. Ich befürworte auch immer einfache und kurze Gesetze.